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  • · Fachbeitrag · Festzuschusserhöhung

    Kassenanteilserhöhung um 10 Prozent von 100,01 Euro auf 120,01 Euro ‒ da kann was nicht stimmen, oder?

    | FRAGE: Sie berichten in AAZ 07/2020, Seite 6 ff., über die Bonusregelung, die zum 01.10.2020 geändert wird. In dem Beitrag schreiben Sie, dass durch die Erhöhung der Festzuschüsse zum 01.10.2020 der Kassenanteil um 10 Prozent steigt. In Ihrem Beispiel zum Befund 1.5 handelt es sich aber um 20 Prozent. Welchen Denkfehler habe ich bzw. wie kommen Sie von 100,01 Euro vor dem 01.10.2020 auf 120,01 Euro (ohne Bonus) nach dem 01.10.2020?“ |

     

    Antwort: Die Berechnungsgrundlage für die Festzuschüsse sind die durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung. Diese entsprechen im Prinzip dem doppelten Festzuschuss. Insofern ist von diesem Betrag als Basis (100 Prozent) auszugehen. Der doppelte Festzuschuss beträgt in dem Beispiel 200,02 Euro.

     

    Der einfache Festzuschuss ohne Bonus betrug bisher 100,01 Euro (= 50 Prozent des doppelten Festzuschusses) und beträgt dann 120,01 Euro (60 Prozent des doppelten Festzuschusses). Der Festzuschuss steigt also um 10 Prozent, bezogen auf den doppelten Festzuschuss. Die absolute Steigerung von bislang 50 auf jetzt 60 Prozent für Patienten ohne Bonus beträgt tatsächlich 20 Prozent. Die absolute Steigerung von bislang quasi 60 auf dann 70 Prozent für Patienten mit der ersten Bonusstufe beträgt allerdings schon nur noch 16,6 Prozent. Bei der dritten Bonusstufe (quasi 65 auf dann 75 Prozent) beträgt die absolute Steigerung 15,38 Prozent.

     

    Mit der Anpassung der Bonus-Regelung sind die bisherigen Bezeichnungen „Festzuschuss“, „Festzuschuss mit Bonus 20 bzw. 30 Prozent“ sowie doppelter Festzuschuss irreführend geworden. Deshalb wurden zum 01.10.2020 auch die Bezeichnungen angepasst und es heißt „Festzuschuss in der Höhe von 60, 70, 75 oder 100 Prozent“ (KZBV-Mitteilung vom 14.09.2020, siehe auch Beitrag ab Seite 8 dieser Ausgabe). Da zwischenzeitlich auch die Mehrwertsteuerabsenkung für zahntechnische Leistungen mit in die Festzuschussberechnung einfloss, beträgt für Befund 1.5 der tatsächliche 100-prozentige Festzuschuss 198,35 Euro ab dem 01.10.2020 und nicht 200,02 Euro.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 18 | ID 46851589