· Fachbeitrag · Geänderte Richtlinien
Die Adhäsivbrücke ist nun auch im Regelleistungskatalog enthalten
| Zum 01.07.2016 ist eine Änderung der Zahnersatz- und Festzuschussrichtlinien und des BEMA in Kraft getreten, die die zahnmedizinische Entwicklung bei der Versorgung mit Adhäsivbrücken berücksichtigt (siehe AAZ Nrn. 06 und 07/2016). Nunmehr hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auch die Anpassung der Festzuschuss-Befunde zu den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.7 beschlossen und vollzieht damit die Änderung der Richtlinien nach. Dieser Beschluss ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 02.12.2016 in Kraft getreten. |
Tabellenteil zu Befund-Nrn. 2.1 und 2.2 um BEMA-Nrn. 93a und b ergänzt
Bei den Befund-Nrn. 2.1 und 2.2 sind jeweils die BEMA-Nrn. 93a und 93b in den Tabellenteil für die zahnärztlichen Leistungen aufgenommen worden. Für die Befund-Nr. 2.7 ist lediglich am Ende der Befundbeschreibung der folgende Satz angefügt worden: „Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.9“ Im Zuge der Änderungen zum Befundteil ist auch die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Festzuschuss-Beträge angepasst worden.
Neue Befund- und Therapiekürzel für Adhäsivbrücken
Im Zusammenhang mit der Neuregelung über die Versorgung mit Adhäsivbrücken haben sich GKV-Spitzenverband und KZBV zudem über neue Befund- und Therapiekürzel verständigt, die ab dem Jahr 2017 zu verwenden sind:
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