· Fachbeitrag · Gebührenordnungen
Vergleich von BEMA und GOZ: Bei diesen Leistungen sind die Privathonorare schlechter!
| Bei 65 der in der GOZ beschriebenen zahnärztlichen Leistungen muss der Steigerungsfaktor 2,3 überschritten werden, um die Gebührenhöhe des BEMA bei einem angenommenen Punktwert von 0,9915 Euro zu erreichen. Unter diesen 65 Leistungen befinden sich 23 Leistungen, für die eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe (über 3,5-fach) getroffen werden muss, um überhaupt das BEMA-Honorar zu bekommen. Diese Ergebnisse sind einer Vergleichstabelle zu entnehmen, die die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf ihrer Internetseite jüngst veröffentlicht hat. |
Ergebnisse einer GOZ-Analyse
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch eine im Anhang des Jahrbuchs 2014 der KZBV enthaltene Statistik zum privatzahnärztlichen Abrechnungsgeschehen, die aus der gemeinsam von BZÄK, KZBV und IDZ (Institut der deutschen Zahnärzte) durchgeführten GOZ-Analyse entstanden ist. Als Kernergebnis wird darin festgehalten, dass sich für die persönlichen Leistungen der Zahnärzteschaft ein durchschnittlicher Multiplikator von 2,49 ergab, wobei 75,3 Prozent der Leistungen mit dem 2,3-fachen Satz berechnet wurden (12,7 Prozent darunter und 12,0 Prozent darüber).Mögliche Zuschläge bei Operationsleistungen sowie die Anwendung eines Laser bzw. Operationsmikroskops bleiben in den Vergleichsberechnungen unberücksichtigt.
Der 2,3-fache Gebührensatz bildet laut § 5 Abs. 2 die „nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung“ ab. Bei einer standardisierten Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes bei allen erbrachten Leistungen - losgelöst von den Bemessungskriterien „Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung“ - nähme sich der Zahnarzt somit die Möglichkeit, für seine Leistung eine angemessene Vergütung zu erhalten. Er sollte daher auf Basis der genannten Bemessungskriterien die Faktoren variieren.
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