· Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeits- oder Schulunfall: Wie läuft das Verfahren, wie ist abzurechnen?
| Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) versichert; die Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Zu den Entschädigungsleistungen der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gehören auch die zahnärztliche Behandlung inklusive Prothetik (Zahnersatz und Zahnkronen). Was muss die Zahnarztpraxis bei der Abwicklung von Arbeits- und Schulunfällen beachten? |
Das Verfahren der GUV
Der Unfallversicherungsschutz gilt für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten), Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen sowie Studierende während der Aus- und Fortbildung an (Fach-) Hochschulen und Universitäten. Zur zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten hat die KZBV mit den Unfallversicherungsträgern ein Abkommen getroffen; derzeit gilt die seit dem 1. Januar 2015 vereinbarte Fassung.
„Bericht Zahnschaden“ an Unfallversicherungsträger
Wenn durch einen Arbeits- oder einen Wegeunfall eine zahnärztliche Behandlung notwendig wird, muss der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers einen „Bericht Zahnschaden“ erstatten. Für diesen Bericht ist in der Patienten-Krankenkarte mindestens zu dokumentieren:
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