· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte ab 01.07.2017 in Kraft - was Sie jetzt wissen müssen
| Am 01.07.2017 tritt die neue „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ (HeilM-RL ZÄ) in Kraft. Damit werden erstmals Heilmittelverordnungen von Vertrags-Zahnärzten in einer eigenen Richtlinie geregelt. Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile. Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte, in dem die verordnungsfähigen Heilmittel bestimmten Indikationen zugeordnet werden. Was Sie ab dem 01.07.2017 wissen müssen, erfahren Sie nachfolgend. |
Welche Heilmittel sind für GKV-Patienten verordnungsfähig?
Die neue Heilmittel-Richtlinie betrifft die Verordnung von bestimmten Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs.
Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie
Zur Behandlung von craniomandibulären Störungen, chronifizierten Schmerzsyndromen und bei Lymphabflussstörungen können folgende vier Kategorien von Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie verordnet werden:
- 1. Bewegungstherapie
- Krankengymnastik
- Krankengymnastik bei Patienten mit Erkrankungen des zentralen Nervensystems
- Manuelle Therapie
- Übungsbehandlung
- 2. Manuelle Lymphdrainage des Kopfes und des Halses
- Die Drainage dient zur entstauenden Behandlung bei Ödemen im Bereich des craniomandibulären Systems einschließlich der ableitenden Lymphbahnen im Halsbereich.
- 3. Thermotherapie (Wärme- oder Kältetherapie)
- Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft
- Wärmetherapie mittels Heißluft
- Wärmetherapie mittels heißer Rolle
- Wärmetherapie mittels Ultraschall
- Wärmetherapie mittels Warmpackungen
- 4. Elektrotherapie
- Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen
- Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen
Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie
Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie sollen krankheitsbedingte orofaziale Störungen im Mund- und Kieferbereich oder Störungen der oralen Phasen des Schluckakts beseitigen, lindern oder eine Verschlimmerung vermeiden. Sie umfassen auch Techniken der orofazialen Stimulation.
- 1. Sprechtherapie
- Die Sprechtherapie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung der Artikulation, der Sprechgeschwindigkeit, der koordinativen Leistung von motorischer und sensorischer Sprachregion
- des Sprechapparats,
- der Mundatmung,
- der Lautbildung,
- des Schluckvorgangs in der oralen Phase.
- 2. Sprachtherapie
- Die Sprachtherapie dient bei krankheitsbedingten orofazialen strukturellen und funktionellen Schädigungen im Mund- und Kieferbereich der Wiederherstellung, der Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des oralen Schluckakts. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur
- Anbahnung sprachlicher Äußerungen,
- Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation,
- Artikulationsverbesserung oder Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten,
- Normalisierung oder Verbesserung der Lautbildung,
- Aufbau von Kommunikationsstrategien,
- Normalisierung des Sprachklangs,
- Mindern oder Beseitigen der Dysfunktionen der Zungenmuskulatur und
- Besserung und Erhalt des oralen Schluckvorgangs.
Verordnungsvordruck
Die Verordnung von Heilmitteln erfolgt auf dem jüngst zwischen der KZBV und GKV-Spitzenverband vereinbarten Vordruck. Hierzu einige Anmerkungen:
- In dem Feld „Indikationsschlüssel“ ist das Kürzel der Indikationsgruppe aus dem Heilmittelkatalog - z. B. „CSZ“ für „Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich“ - einzutragen.
- Grundsätzlich ist für jedes Heilmittel eine eigenständige Verordnung auszustellen. Die Verordnung von zwei Heilmitteln auf einem Formular ist nur für die Kombination eines vorrangigen Heilmittels mit einem ergänzenden Heilmittel zulässig, z. B. Krankengymnastik und Elektrotherapie bei „CSZ“. Hierfür ist ein zweites Feld für die Angabe der Frequenz und Verordnungsmenge vorgesehen.
- Die Felder für ICD-10 sind von der Zahnarztpraxis zurzeit nicht auszufüllen, da auf zahnärztlichen Formularen eine Kodierung nicht stattfindet. Auch ist die Rückseite der Heilmittelverordnung vom Zahnarzt nicht auszufüllen.
PRAXISHINWEIS | Die KZBV spricht derzeit mit dem GKV-Spitzenverband detaillierte Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars ab, die demnächst zur Verfügung gestellt werden sollen. Bitte beachten Sie entsprechende Mitteilungen Ihrer KZV. AAZ wird Sie informieren, sobald die Informationen dazu vorliegen. |
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
Im zweiten Teil der Heilmittel-Richtlinie befindet sich der Heilmittelkatalog.Dieser legt die Gesamtverordnungsmenge für einen Regelfall fest. Er regelt
- die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
- die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen sowie
- die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel und Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen).
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Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie | |||||
Indikationsgruppe | Heilmittel | Verordnungsmenge im Regelfall | |||
Vorrangig | Ergänzend | Erst-VO | Folge-VO | Gesamt-VO | |
CD1: Craniomandibuläre Störungen mit prognostisch kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf | Krankengymnastik oder Manuelle Therapie | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 18 Einheiten |
CD2: Craniomandibuläre Störungen mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf | Krankengymnastik oder Manuelle Therapie | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 30 Einheiten |
ZNSZ: Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des zentralen Nervensystems | Krankengymnastik oder Krankengymnastik ZNS oder Krankengymnastik ZNS-Kinder | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 30 Einheiten |
CSZ: Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich | Krankengymnastik oder Manuelle Therapie | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 18 Einheiten |
LYZ1: Lymphabflussstörungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf | Manuelle Lymphdrainage, 30 Minuten | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie oder Übungsbehandlung | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 6 x pro Verordnung | bis zu 12 Einheiten |
LYZ2: Lymphabflussstörungen mit prognostisch länger andauerndem Behandlungsbedarf | Manuelle Lymphdrainage, 30 Minuten, oder Manuelle Lymphdrainage, 45 Minuten | Kälte- oder Wärme- oder Elektrotherapie oder Übungsbehandlung | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 30 Einheiten |
Sprech- und Sprachtherapie | |||||
SPZ: Störungen des Sprechens | Sprech- und Sprachtherapie 30 oder 45 Minuten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten
(Bei SSZ sind auch 60 Minuten verordnungsfähig) | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 10 x pro Verordnung | bis zu 30 Einheiten | |
SCZ: Störungen des oralen Schluckakts | |||||
OFZ: Orofaziale Funktionsstörungen |