· Fachbeitrag · Implantatprothetik
Verschluss des Schraubkanals im Abutment: PKV verweigert Analogberechnung ‒ zu Recht?
| FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag in AAZ 05/2023, Seite 11 ff. gelesen. Dem darin enthaltenen Beispiel folgend, habe ich den Verschluss des Schraubkanals im Implantataufbau/Abutment analog berechnet. Leider möchte die private Zusatzversicherung unseres Patienten diese Leistung nicht erstatten. Welche Information kann ich diesbezüglich an die Versicherung weitergeben? Im Katalog der BZÄK habe ich dazu nichts gefunden.“ |
Antwort: Leider ist eine solche Leistungsverweigerung und -verzögerung seitens der Kostenträger häufig zu beobachten. Sehr wahrscheinlich wurde die entsprechende Liquidation fehlinterpretiert. Richtig ist, dass bei der Neuanfertigung einer Suprakonstruktion der Verschluss des Schraubkanals (okklusaler Verschluss) mit der Hauptleistung abgegolten ist.
Anders wird jedoch ‒ wie im o. g. Beitrag dargestellt ‒ der Verschluss des Schraubkanals im Aufbau/Abutment liquidiert. Gemäß Abschnitt K. im Analogverzeichnis der Bundeszahnärztekammer (Stand: September 2022, online unter iww.de/s8628) ist diese Leistung nicht Inhalt der Hauptleistung und damit analog nach § 6 Abs.1 GOZ zu liquidieren. Hat der Patient/Versicherte Analogleistungen in seinem Tarif versichert, sind diese auch zu erstatten.