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  • · Nachricht · Implantatprothetik

    Wie ist die Wiedereingliederung implantatgetrgenen Krone im Notdienst zu berechnen?

    | FRAGE: „Wir haben bei einem gesetzlich versicherten Patienten eine gelockerte Implantatkrone im Notdienst wiederbefestigt. Kann ich diese über den HKP (Direktabrechnung) berechnen oder läuft alles privat?“ |

     

    Antwort: Die definitive Wiedereingliederung (Rezementieren oder Verschrauben) einer gelockerten implantatgetragenen Einzelzahnkrone wird beim gesetzlich versicherten Patienten nach BEMA-Nr. 24ai abgerechnet, sofern es sich bei dieser Maßnahme um eine Regelversorgung handelt (Ausnahmefall nach Zahnersatz-Richtlinie 36a). Darunter ist das Wiedereinsetzen einer implantatgetragenen Einzelkrone in einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke zu verstehen, vorausgesetzt die Nachbarzähne sind weder mit Implantaten noch mit Suprakonstruktionen versorgt. Der Festzuschuss 7.4 wird gewährt. Bei einer Wiederherstellungsmaßname als Regelversorgung wird der Festzuschuss über die KZV abgerechnet. In der Regel ist keine Genehmigung erforderlich, allerdings bestehen hier möglicherweise regionale Unterschiede. Der Eigenanteil wird dem Patienten in Rechnung gestellt.

     

    Im Falle der adhäsiven Befestigung - deren Berechnung nach Nr. 2197 GOZ erfolgt - wird die Wiedereingliederung der Implantatkrone gleichartig. Hier können ggf. auch Chairside-Leistungen (Ätzen und Silanisieren der Krone außerhalb des Mundes) anfallen. Der Festzuschuss 7.4 wird ebenfalls über die KZV abgerechnet.

     

    Handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a, wird die definitive Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone andersartig. Die Berechnung erfolgt nach Nr. 2310 GOZ (ggf. mit adhäsiver Befestigung nach Nr. 2197 GOZ). Der Festzuschuss 7.4 wird gewährt. Die Wiederherstellungsmaßnahme als andersartige Versorgung löst eine Direktabrechnung aus.

     

    beantwortet von von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    Quelle: ID 50153514