· Fachbeitrag · Implantologie
Die Abrechnung bei 7er-Befundklassen ‒ Erneuern und Wiederherstellen von Suprakonstruktionen
| Bei der Abrechnung des Erneuerns und Wiederherstellens von Suprakonstruktionen nach Befundklasse 7 gibt es etliche Möglichkeiten und Besonderheiten, die zu beachten sind. AAZ stellt nachfolgend die wichtigsten Punkte anhand der gängigsten Abrechnungsfälle dar. |
Der Ablauf bei Festzuschüssen nach Befundklasse 7
Für Erneuerungen und Reparaturen von Suprakonstruktionen werden die 7er Festzuschüsse bei der Krankenkasse beantragt. Sie müssen im Vorfeld genehmigt werden. Ob der Heil- und Kostenplan (HKP) direkt abgerechnet wird, sollte zuvor mit der KZV abgeklärt werden. In diesem Fall muss auf dem Formular des Kassen-HKP ein „D“ in Feld 8 eingetragen werden. Der Patient reicht dann den HKP zusammen mit der Rechnung bei seiner Krankenkasse ein und bekommt den Festzuschuss erstattet.
Befundklasse 7.1
Der Text lautet: „Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke)“. Beachten Sie: Der Festzuschuss gilt je implantatgetragener Einzelkrone. Im Verblendbereich (15 bis 25 und 34 bis 44) ist zusätzlich der Festzuschuss 1.3 je Verblendung zu beantragen. Bei Vorliegen des Ausnahmefalls nach ZE-Richtlinie 36a werden die nachfolgend aufgeführten BEMA-Nummern angesetzt. Liegt det Ausnahmefall nicht vor, so wird rein über die GOZ abgerechnet.
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