· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
10 typische Abrechnungsfehler: Können Sie es sich leisten, 17.000 Euro zu verschenken?
| Bei häufig erbrachten zahnärztlichen Leistungen gehen viele Zahnärzte davon aus, dass bei der Abrechnung kein Honorar verschenkt wird. Schaut man aber genauer hin, treten doch einige Fehler zutage - insbesondere nicht angesetzte abrechnungsfähige Leistungen. Nachfolgend zeigen wir anhand 10 klassischer Abrechnungsfehler auf, wie Sie bei diesen häufig im Praxisalltag vorkommenden Leistungen Honorarverluste vermeiden. |
Beratungsgebühr nach BEMA-Nr. Ä1
Die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses G-BA gibt vor, dass die zahnärztlichen Maßnahmen grundsätzlich mit der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beginnen - mit Ausnahme von Akut- oder Notfällen.
Abrechnung der BEMA-Nr. Ä1 im Schmerzfall
Somit ist eine Leistung nach BEMA-Nr. Ä1 (9 Punkte) im Schmerzfall die erste Maßnahme. Eine symptombezogene „Schmerzuntersuchung“, die das gewöhnliche Maß nicht übersteigt, ist als Beratung zu verstehen und nach BEMA-Nr. Ä1 abzurechnen. Dies sollte nicht nur anlässlich der Schmerzbehandlung im eingeteilten Notfalldienst, sondern auch im Praxisalltag beachtet werden.
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