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  • · Kassenabrechnung

    Abrechnung der semipermanenten Schienung

    Bild: ©Сергей Кучугурный - stock.adobe.com

    von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

    | Die semipermanente Schiene gehört zur vertragszahnärztlichen Versorgung und kann z. B. im Rahmen einer Parodontitisbehandlung zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen (z. B. nach einem Unfall) angezeigt sein. Hierbei ist die BEMA-Nr. K4 (Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik) je Interdentalraum abrechenbar. Nun kann es im Laufe der Behandlung notwendig sein, die Schiene zu kontrollieren, zu reparieren oder zu erneuern. Welche Positionen können dabei anfallen und was ist zu beachten? |

    Abrechnung vor Behandlungsbeginn

    Vor Behandlungsbeginn sind auf dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch Anamnese, Befund, Diagnose und Therapie zu dokumentieren. Für das schriftliche Niederlegen dieses Heil- und Kostenplans kann die BEMA-Nr. 2 abgerechnet werden. Dies auch dann, wenn die Krankenkasse auf eine Genehmigung verzichtet und der Heil- und Kostenplan nicht mehr zur Krankenkasse geschickt werden muss.

     

    Welche Krankenkassen auf eine Genehmigung verzichten, können Sie bei Ihrer KZV oder bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen. Der Behandlungsplan muss nicht zwangsläufig vor der erbringenden Behandlungsmaßnahme an die Krankenkasse zur Genehmigung gesendet werden. Das ist sachgerecht, da ein Patient mit starken Schmerzen unmittelbar behandlungsbedürftig ist. Um Berichtigungsanträge zu vermeiden, sollten Sie aber nur bei wirklich starken Schmerzen des Patienten auf eine vorherige Genehmigung verzichten.