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Abrechnung eines Platzhalters bei einem Kassenpatienten
| Wie ist ein Platzhalter bei einem Kassenpatienten abzurechnen? Und was gilt, wenn dem Patienten der Platzhalter mit einem festsitzenden Gerät eingegliedert wird? |
Für den Kassenpatienten ist der Platzhalter als abnehmbares Gerät nach Bema-Nr. 123a + Material- und Laborkosten als 100-prozentige Sachleistung über den KFO-Abrechnungsschein abzurechnen. Die Laborkosten werden nach BEL-II-Nrn. 0010; 7010; 7220; 7200; 7210; 7300; 7510 je nach Aufwand und Verarbeitung berechnet.
Wird dem Kassenpatienten ein Platzhalter mit einem festsitzenden Gerät eingegliedert, sind Mehrkosten (GOZ-Nrn. 6240/6120 abzüglich Bema-Nr. 123a + Mehrkosten für Material- und Labor) mit dem Patienten zu vereinbaren. Die Mehrkostenvereinbarung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie wird vom Sozialministerium Baden-Württemberg für rechtlich vertretbar gehalten. Regionale Unterschiede anderer KZV-Bereiche sind zu beachten.