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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Änderungen im BMV-Z: Partner vereinbaren neue Ausfüllhinweise und EBZ-Regelungen

    | Die Partner des Bundesmantelvertrags (BMV-Z) haben per Rundschreiben über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV; (online unter iww.de/s10498 ) ihre 46. Änderungsvereinbarung (ÄndV) zum BMV-Z (online unter iww.de/s10497 ) bekannt gegeben. Diese enthält vor allem Regelungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren bei Zahnarzt- und Kassenwechsel in den Bereichen KFO, PAR und Zahnersatz. Daneben sind teils neue, teils aktualisierte Ausfüllhinweise zu den Vordrucken und eFormularen aufgenommen sowie Anpassungen der Grundsatzvereinbarung zum Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) beschrieben worden. Des Weiteren soll der vom Bewertungsausschuss beschlossene Katalog kieferorthopädischer Mehrleistungen und Zusatzleistungen Bestandteil des BMV-Z werden. AAZ fasst die wesentlichen Änderungen zusammen. |

    1. Allgemein

    Bezüglich der Überweisungen durch Zahnärzte, welche nach wie vor auf dem Arzneiverordnungsblatt erfolgen, wird klargestellt, dass die Überweisungen alle Angaben des Personalienfelds enthalten müssen. Wie gehabt ist das Formular mit Unterschrift und Stempel des Vertragszahnarztes zu versehen und muss den Grund der Überweisung enthalten.

    2. KBR

    Zur Behandlungsplanung bei Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels (also echter Kieferbruch-Leistungen; AAZ 09/2022, Seite 2 ff.) ist nun auch im Vertrag geregelt, dass die Anzeige KBR alle Leistungen umfassen muss, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen, z. B. auch Verbandsplatten, Schienungen, Aufbissbehelfe und etwaige konservierend-chirurgische Leistungen. In den Ausfüllhinweisen (Anlage 14b) war diese Vorgabe schon enthalten.