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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Alters- und Behindertenzahnheilkunde (Teil 1): Abrechnung der neuen Besuchsziffern

    | Sowohl die Behandlung als auch die Abrechnung von Leistungen in der Alters- und Behindertenzahnheilkunde stellt an die zahnärztliche Praxis besondere Anforderungen. Die jetzt startende Beitragsserie greift besondere Aspekte auf. In Teil 1 geht es schwerpunktmäßig um die Abrechnung der neuen Gebühren für Besuche von Patienten in häuslicher Umgebung oder in Pflegeheimen, die 2013 bzw. 2014 Eingang in den BEMA fanden. |

    Positive Änderungen als Folge neuer Gesetze

    Das vertragszahnärztliche Gebührenrecht sieht weder im BEMA noch in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses veränderte Leistungsansprüche ab gewissen Altersstufen vor. In den letzten Jahren gab es jedoch durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz von 2012 und das Versorgungsstrukturgesetz von 2013 positive Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Versorgung pflegebedürftiger Patienten mit Behinderungen. Als Folge dieser Gesetze wurden neue Gebührenpositionen in den BEMA aufgenommen: im Jahr 2013 zusätzliche Ziffern für das Aufsuchen von behinderten oder pflegebedürftigen Versicherten und im Jahr 2014 neue Gebührennummern für die zahnärztliche Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.

    Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung

    Nicht erst seit den klarstellenden Aussagen des Patientenrechtegesetzes gilt für alle Patienten, dass ein gültiger Behandlungsvertrag erst dann zustande kommt, wenn der Patient wirksam in die Behandlung eingewilligt hat. Dazu muss eine zutreffende und umfassende Information und Aufklärung vorausgegangen sein. Bei älteren Patienten oder volljährigen Patienten mit Behinderung muss in diesem Zusammenhang häufig das Betreuungsrecht berücksichtigt werden. Es gibt verschiedene Formen der juristischen Betreuung. Am häufigsten ist die Betreuung nach § 1896 BGB. Hat der Zahnarzt Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Patienten, muss er klären, ob ein Betreuungsverhältnis besteht und wer der Betreuer ist. Gegebenenfalls muss dieser in die Behandlung einwilligen.