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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Behandlerwechsel in der PAR-Strecke oder während der KFO-Behandlung ‒ wie geht das?

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

    | Der Grundsatz der freien Arztwahl ist für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich begrenzt. Was viele Versicherte nicht wissen: Der Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) setzt klare Regeln. Die freie Arztwahl betrifft in erster Linie den Erstkontakt im Quartal. Ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelesen, gelten besondere Vorgaben, bei genehmigten Therapien ebenso. Was also tun, wenn Sie Anfragen von einem möglichen Folgebehandler eines Ihrer Patienten erhalten. Oder wenn ein Patient während einer Langzeitbehandlung bei einem anderen Zahnarzt zu Ihnen wechseln will? Die Lösung heißt Kommunikation. |

    Diese Vorgaben macht § 17 Abs. 3 BMV-Z

    Gemäß § 17 Abs. 3 BMV-Z kann der Versicherte innerhalb des Quartals nur mit triftigen Gründen einen anderen Vertragszahnarzt aufsuchen. Diese können z. B. Notfälle sein, Zweitmeinungen, Überweisungen oder Vertretungen. Strenger wird es jedoch bei genehmigten Therapien. Langzeitbehandlungen, wie die PAR-Strecke oder die Kieferorthopädie, binden gemäß BMV-Z § 17 (3) Patient und Behandler bis zum Ende der Therapie aneinander.

     

    • § 17 Abs. 3 BMV-Z

    „Der Versicherte soll den Vertragszahnarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. Bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und bei Kiefergelenkserkrankungen, bei der kieferorthopädischen Behandlung, der Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und der prothetischen Behandlung gilt dies für den kompletten Zeitraum bis zum Abschluss der Behandlung.“