· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
BEMA-Änderung zur Metallbasis bei Suprakonstruktionen schon in Kraft
| In AAZ Ausgabe 1/2014 hatten wir berichtet, dass im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des BEL II auch eine Änderung des BEMA und der Kombinationstabelle der Festzuschuss-Befunde vorgesehen ist, die unter bestimmten Voraussetzungen eine implantatgetragene Prothese auch mit Metallbasis als Regelversorgung zulässt. Entgegen unserer in Ausgabe 1/2014 geäußerten Vermutung tritt diese Änderung nicht zusammen mit dem BEL II zum 1. April in Kraft, sondern rückwirkend zum 1. Januar 2014. Das hat die KZBV Anfang des Jahres mitgeteilt. |
Die Neuregelung
Nach der ursprünglichen Intention des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen sollte diese Änderung aus Gründen der Abrechnungskongruenz zeitgleich mit dem neuen BEL II in Kraft treten. Da dessen Inkrafttreten vom 1. Januar auf den 1. April 2014 verschoben wurde, gilt dies nun nicht. Die Folge: GKV-Patienten haben seit Jahresbeginn 2014 einen Leistungsanspruch bei Befunden nach der Befund-Nr. 4.5, wenn eine implantatgetragene Totalprothese im Ober- oder Unterkiefer eingegliedert bzw. erneuert wird.
Hierzu ist neben der BEMA-Nr. 97a i bzw. 97b i für die Totalprothese die BEMA-Nr. 98e i für die Metallbasis abzurechnen, wenn die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 gewährleistet ist („zahnloser atrophierter Kiefer“) und einer der in der Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur BEMA-Nr. 98e genannten Ausnahmefälle (zum Beispiel Torus palatinus oder Exostosen) gegeben ist.
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