· Kassenabrechnung
Die neuen telemedizinischen Leistungen im BEMA: Voraussetzungen und weitere Praxisbeispiele
| Seit dem 01.10.2020 stehen im BEMA neue Positionen für telemedizinische Leistungen zur Verfügung, einige Leistungspositionen wurden geändert. Die grundsätzlichen Details dazu haben Sie bereits in AAZ 10/2020, Seite 2 ff., erfahren. Zahlreiche Rückfragen zeigen, dass vielen gar nicht klar ist, wann sie berechtigt sind, die entsprechenden Leistungen zu berechnen. Daher erläutert dieser Beitrag die technischen Voraussetzungen näher und gibt weitere Beispiele zur praktischen Umsetzung in der Abrechnung. |
1. Technische und persönliche Voraussetzungen
Die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde sind in der Anlage 16 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) geregelt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Praxis die beschriebenen Leistungen nicht anbieten bzw. abrechnen. Neben den Forderungen an den Videodienstanbieter bzw. den Vertragszahnarzt hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit regelt diese Vorschrift auch die Anforderungen an die apparative Ausstattung sowie weitere Anforderungen an den Zahnarzt bzw. Videodienstanbieter.
Anforderungen an die apparative Ausstattung
Die apparative Ausstattung muss demnach mindestens umfassen
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