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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    KFO-Abrechnung - das Wichtigste zur kieferorthopädischen Diagnostik im Überblick

    | Obwohl die KFO-Abrechnung vergleichsweise wenige Gebührenpositionen umfasst, gestaltet sich die Abrechnung häufig schwierig. Immer wieder kommt es zu Fehlern, die Honorarverluste nach sich ziehen. Der nachfolgende Beitrag fasst die wichtigsten Abrechnungsgrundsätze zusammen und soll so helfen, Fehler zu vermeiden. Auf spezielle Ausnahmen wird aufgrund der hier gebotenen Kürze nicht eingegangen. In diesem Teil 1 werden die BEMA-Positionen zur KFO-Diagnostik besprochen, im abschließenden Teil 2 geht es dann im nächsten Heft um die KFO-Therapie. |

    Voraussetzungen für eine KFO-Behandlung zulasten der GKV

    Generell gehört die gesamte kieferorthopädische Behandlung nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn bei ihrem Beginn ein Behandlungsbedarf anhand der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) festgestellt wird (§ 29 Abs. 1 und 4 SGB V). Eine Einstufung mindestens in den Behandlungsbedarfsgrad 3 der Indikationsgruppen ist dafür erforderlich. Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, gehören in der Regel nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Seltene Ausnahmen sind aber möglich.

     

    Kieferorthopädische Behandlungen sollen nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen werden - wobei auch hier Ausnahmefälle möglich sind. Die kieferorthopädischen Behandlungen erstrecken sich in der Regel über längere aktive Zeiträume und schließen eine ausreichende Retentionsphase (Haltephase) ein. Maßnahmen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung geleistet worden ist, Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung - längstens aber bis zum Abschluss der Behandlung.