· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Neue ärztliche Kinder-Richtlinien stärken zahnärztliche Prävention
| Die ärztlichen Kinder-Richtlinien werden um Verweise auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen ergänzt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigte am 25. September 2015 einen entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Neufassung der ärztlichen Kinder-Richtlinien und stärkt damit die zahnärztliche Prävention für Kinder im Rahmen der GKV deutlich. |
Die Neuerungen
In den Richtlinien sollen bei den allgemein-ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (U1 bis U9) gemäß § 26 SGB V künftig vom 6. bis zum 64. Lebensmonat insgesamt sechs Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt verankert sein. Die nachfolgende Übersicht enthält die neuen Verweise. In der zweiten Spalte sind mögliche zahnärztliche Leistungen genannt, die unter Beachtung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen abrechenbar sind.
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Verweis in Kinder-Richtlinien | Mögliche zahnärztliche Leistungen |
Im Zeitraum der U5 (6.-7. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut | 01 (U), Ä1 (Ber) |
Im Zeitraum der U6 (10.-12. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut | 01 (U), Ä1 (Ber) |
Im Zeitraum der U7 (21.-24. Lebensmonat) zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut | 01 (U), Ä1 (Ber) |
Im Zeitraum der U7a (34.-36. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung | FU, 01 (U), Ä1 (Ber) |
Im Zeitraum der U8 (46.-48. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung | FU, 01 (U), Ä1 (Ber) |
Im Zeitraum der U9 (60.-64. Lebensmonat) zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung | FU, 01 (U), Ä1 (Ber) IP4, IP5 |
Die neuen Verweise sollen dazu beitragen, Eltern rechtzeitig auf den notwendigen Zahnarztbesuch aufmerksam zu machen und damit Karies an Milchzähnen nach Möglichkeit zu vermeiden. In der engen Verbindung zahnärztlicher und ärztlicher Prävention sieht die KZBV einen wichtigen Schritt vor der Einführung weiterer zahnärztlicher Früherkennungsuntersuchungen vor dem 30. Lebensmonat, mit deren Regelung der G-BA bereits beauftragt ist.
Inkrafttreten
Bevor die Regelungen in der Versorgung wirksam werden können, muss der G-BA diese noch im „Gelben Kinderuntersuchungsheft“ umsetzen, in dem die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 dokumentiert werden.