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  • · Kassenabrechnung

    Neue PAR-Richtlinien ‒ aktuelle Fragen zu Behandlungsstrecke und Abrechnung

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    | Wie meistens bei großen und grundlegenden Änderungen wie der neuen PAR-Strecke sind mit den ersten Veröffentlichungen (siehe auch AAZ 06/2021, Seite 2 ff., AAZ 07/2021, S. 2 ff. sowie AAZ 08/2021, Seite 2 ff.) noch längst nicht alle Fragen beantwortet. So gab es auch etliche Rückfragen von AAZ-Lesern zu den neuen Regeln bei der PAR-Abrechnung. AAZ hat die Fragen gesammelt und in diesem Beitrag die wichtigsten beantwortet. |

    Ist die Wiederholung einer PAR-Behandlung möglich?

    FRAGE: „In Hessen hat ein Sprecher der KZVH gesagt, dass nach der neuen PAR-Behandlungsstrecke nach 2 bis 2,5 Jahren keine weitere PAR-Behandlung für denselben Patienten in Folge genehmigt wird. Ist es tatsächlich so, dass ein Patient nur einmal im Leben ein Anrecht auf eine PAR-Behandlungsstrecke von 2 bis 2,5 Jahren hat?“

     

    ANTWORT: Hier spielen sowohl fachliche Gesichtspunkte als auch Wirtschaftlichkeitsfragen eine Rolle. Keinesfalls darf kategorisch ausgeschlossen werden, dass ein Patient noch einmal in seinem Leben eine PAR-Behandlung zulasten der Krankenkassen bekommen kann.

     

    Es gibt in diesem Leistungsbereich keine Gewährleistung, wie sie für Füllungen oder die Versorgung mit Zahnersatz aus dem Bereich des SGB V bekannt ist. Allein die Zahnarztpraxis entscheidet in Absprache mit dem Patienten, ob bzw. wann nach Abschluss der ursprünglichen PAR-Therapie eine weitere PAR-Therapie indiziert ist. Unter Umständen wird die Krankenkasse ein Gutachterverfahren einleiten und sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens fachlich unterstützen lassen.

    Patient entsorgt PSI-Formular ‒ ist BEMA-Nr. 04 dennoch berechnungsfähig?

    FRAGE: „Kann die Erhebung des Parodontalen Screening-Index nach BEMA-Nr. 04 auch dann berechnet werden, wenn der Patient das Formular nach dem Verlassen der Praxis wegwirft?“

     

    ANTWORT: Wie die Patienten später mit dem Formular umgehen bzw. ob sie dieses aufbewahren, ist für die Abrechnungsfähigkeit der Leistung unerheblich. Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 04 ist erfüllt, wenn die Praxis den Befund erhoben und dokumentiert sowie das Formblatt ausgestellt hat.

     

    PRAXISTIPP | Auf dem Formular ist lediglich die Unterschrift des Zahnarztes vorgesehen, nicht die Unterschrift des Patienten. Der Patient soll eine Kopie des Formulars erhalten. Deshalb gehört das Original in die Patientendokumentation.

     

    Welcher Zeitpunkt gilt als Beginn der Behandlung?

    FRAGE: „Welcher Zeitpunkt ist mit dem Datum des Behandlungsbeginns einer PAR-Behandlung genau gemeint?“

     

    ANTWORT: Die systematische Parodontitisbehandlung beginnt mit der Befunderhebung und dem Aufstellen des Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4). Es ist wichtig, dass im Praxisverwaltungssystem (PVS) das Aufstellungsdatum, welches gesondert mit den fallbezogenen Daten übermittelt wird, mit dem Leistungsdatum der BEMA-Nr. 4 übereinstimmt. Mit den Abrechnungsdaten wird nun für jede abgerechnete Leistung ein Leistungsdatum übermittelt. Diese Vorgehensweise ist aus anderen Abrechnungsbereichen ‒ wie KCH oder KBR ‒ bekannt.

    Röntgenuntersuchung für Befundevaluation ‒ wie aktuell müssen die Aufnahmen sein?

    FRAGE: „Wenn die Befundevaluation nach BEMA-Nr. BEV a oder BEV b ansteht, welche Röntgenaufnahmen sind dann zulässig bzw. notwendig ‒ aktuelle oder reichen die vom ursprünglichen PAR-Status?“

     

    ANTWORT: Die Röntgenbefundung, die zum Leistungsinhalt der BEV gehört, muss nicht anhand aktueller Röntgenaufnahmen erfolgen. Es sollen die Werte zum röntgenologischen Knochenabbau bzw. dem röntgenologischen Knochenabbau in Prozent zum Alter herangezogen werden, die bei der Aufstellung des ursprünglichen Parodontalstatus erhoben wurden. Dabei spielt die Frage der rechtfertigenden Indikation im Sinne des Strahlenschutzgesetzes eine Rolle.

     

    Wenn aufgrund anderer Behandlungsmaßnahmen neuere Röntgenbilder zur Verfügung stehen, können diese selbstverständlich berücksichtigt werden.

    Welche PAR-Leistungen sind delegierbar?

    FRAGE: Wer darf die einzelnen Behandlungen für die PAR innerhalb der zwei Jahre ausführen (Zahnarzt / ZFA mit fachkundlicher Nachweis Prophylaxe / zahnmedizinische Prophylaxeassistentin ZMP / Dentalhygieniker DH)? Können Sie Angaben machen zur Delegation der diversen Vertragsleistungen aus der PAR-Behandlungsstrecke (z. B. BEMA-Nrn. ATG, MHU, AIT, BEV, CPT, UPT a-g)?“

     

    ANTWORT: Es ist in diesem Rahmen nicht möglich, auf jede einzelne Leistung und jede mögliche Fortbildungsvariante des zahnärztlichen Assistenzpersonals einzugehen. Grundsätzlich richtet sich die Frage der Delegation nach den Vorgaben im Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) (online unter iww.de/s5217).

     

    Demnach ist der Zahnarzt nach den Vorschriften des § 613 BGB, des § 15 Abs. 1 SGB V sowie § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung und § 4 Abs. 1 BMV-Z zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Die persönlichen Leistungen des Zahnarztes umfassen insbesondere die Untersuchung des Patienten, Diagnosestellung und Aufklärung, Therapieplanung, Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen, invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe, Injektionen sowie sämtliche operativen Eingriffe.

     

    Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxepersonal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dentalhygienikerin delegiert werden können. Dabei ist jedoch insbesondere zu beachten,

    • dass es sich um eine delegationsfähige Leistung handelt,
    • dass die konkrete Leistung nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes erfordert und
    • dass die Mitarbeiterin zur Erbringung der Leistung qualifiziert ist.

     

    Grundsätzlich muss sich der Zahnarzt von der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung überzeugen. Für den Bereich der PAR-Behandlung nennt der Delegationsrahmen beispielhaft folgende mögliche delegierbare Leistungen:

     

    • Beispiele: Delegationsrahmen bei PAR-Behandlungen
    • Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände
    • Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
    • Erstellen von Indizes
    • Entfernen von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
     

    Die Zahnarztpraxis muss sich somit über diese Möglichkeiten informieren ‒ auch bei ihrer regionalen Landeszahnärztekammer, die u. U. noch konkretere Auslegungen bzw. Abgrenzungen hinsichtlich der Delegationsmöglichkeiten vorsieht.

    Kann die eingehende Untersuchung neben der UPT berechnet werden?

    FRAGE: „Kann die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 in einer Sitzung neben einer der BEMA-Nrn. für die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) berechnet werden?“

     

    ANTWORT: Es besteht keine Abrechnungsbestimmung, die die Kombination beider Leistungen in einer Sitzung verbietet. Wenn beide Leistungsinhalte erbracht werden, können sowohl die eingehende Untersuchung als auch Leistungen aus dem Komplex der UPT in einer Sitzung erbracht und abgerechnet werden.

     

    Die Abrechnungsbestimmung ‒ die allerdings häufig im Zusammenhang mit PAR-Leistungen besteht ‒ besagt lediglich, dass die Beratung im Sinne der BEMA-Nr. Ä1 oder die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen nach BEMA-Nr. 105 und die Entfernung harter Zahnbeläge nach BEMA-Nr. 107 nicht im zeitlichen Zusammenhang abgerechnet werden dürfen. Dabei käme es zu Leistungsüberschneidungen.

    Sind KCH-Begleitleistungen wie bisher über den Leistungsbereich KCH abzurechnen?

    FRAGE: „Sind konservierend-chirurgische Begleitleistungen, die bei einer PAR-Behandlung anfallen, wie bisher quartalsweise über den Leistungsbereich KCH abzurechnen?“

     

    ANTWORT: KCH-Begleitleistungen im Rahmen von PAR-Behandlungen sind nach wie vor über den Leistungsbereich KCH abzurechnen. Das können insbesondere die Anästhesien, aber auch andere Leistungen sein.

     

    Es sollen immer die Leistungen abgerechnet werden, die in dem zurückliegenden Abrechnungszeitraum ‒ also hier in dem zurückliegenden Quartal ‒ erbracht wurden.

     

    PRAXISTIPP | Da die PAR-Leistungen monatlich abgerechnet werden, und zwar nun nicht mehr ganz am Ende der PAR-Strecke, sondern bereits erstmals nach Abschluss der AIT (antiinfektiöse Therapie), gibt es unterschiedliche Abrechnungszeitpunkte. Solange die Praxis die Fristen beachtet, die z. B. der BMV-Z vorsieht (spätestens nach einem Jahr, gerechnet vom Ende des Quartals, in dem die Leistung erbracht wurde), ergibt sich aus dieser Situation keine Problematik. Erst wenn diese Frist versäumt wird, verwirkt die Praxis ihren Vergütungsanspruch.

     

    Rezidive während der UPT ‒ ist ein Zurück in die chirurgische Therapie möglich?

    FRAGE: „Was gilt, wenn es nach Beginn der UPT-Phase an einzelnen Parodontien zu einem Lokalrezidiv kommt ‒ kann dann noch einmal in die chirurgische Therapie zurückgewechselt werden?“

     

    ANTWORT: Das ist nicht möglich ‒ ein „Abbiegen zurück“ innerhalb der PAR-Behandlungsstrecke ist nicht vorgesehen.

     

    Mit den Leistungen nach BEMA-Nrn. UPT e bzw. f gibt es Leistungsinhalte, bei denen eine subgingivale Instrumentierung möglich ist. Das betrifft Sondierungstiefen von 4 mm und Sondierungsbluten bzw. alle Stellen mit Sondierungstiefen von 5 mm und mehr. Deshalb ist dann eine erneute Erbringung der BEMA-Nrn. AIT a/b oder CPT a/b in dieser Phase nicht möglich. Erst wenn die UPT abgeschlossen ist und sich ein erneuter Behandlungsbedarf herausstellt ‒ z. B. bei einem Rezidiv ‒ kann eine neue PAR-Behandlung beantragt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Neue PAR-Richtlinien kurz nach ihrem Start ‒ häufige Fragen zu Planung und Abrechnung (AAZ 08/2021, Seite 2)
    • PAR-Behandlung ab 01.07.2021 (Teil 2) ‒ so wird nach den neuen Regeln abgerechnet! (AAZ 07/2021, Seite 2)
    • PAR-Behandlung ‒ neue BEMA-Positionen und weitere Änderungen ab dem 01.07.2021 (AAZ 06/2021, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 2 | ID 47562047