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  • · Kassenabrechnung

    PAR-Behandlung und die richtige Abgrenzung der Leistungsinhalte bei der Abrechnung

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    | Welche Praxis kennt das nicht ‒ die KZV schreibt nach der Abrechnungsprüfung: „Diese Leistung ist während und unmittelbar nach der systematischen PAR-Behandlung nicht abrechenbar.“ Was ist der Grund? Oft geht es hierbei um die saubere Abgrenzung der Leistungsinhalte und die Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen, aber auch um eine gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten. |

    Hintergrund aus den Abrechnungsbestimmungen

    Die vertragszahnärztlichen Leistungen in der Parodontitistherapie nach den P-Positionen (P200 bis P203) haben u. a. folgende Abrechnungsbestimmungen:

     

    • Abrechnungsbestimmungen P200 bis P203 (Auszug)
    • „… Mit Leistungen nach den Nrn. P200 und P201 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 und 107 abgegolten. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik ist nach Nr. P200 oder P201 abrechnungsfähig.“
    • „... Mit Leistungen nach den Nrn. P202 oder P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 und 107 abgegolten.“