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  • · Kassenabrechnung

    So rechnen Sie Halbseitenröntgenaufnahmen ab

    Bild: ©vladdeep - stock.adobe.com

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | Panoramaschichtaufnahme (PSA) bzw. Orthopantomogramm (OPG) gehören zu den Schädelteilaufnahmen. Die Abrechnung des OPG beim GKV-Patienten unter BEMA-Nr. Ä935d dürfte weithin geläufig sein. Doch wie ist eine Halbseitenaufnahme abzurechnen und was verbirgt sich hinter den BEMA-Positionen Ä935a, b und c? |

     

    • Schädelteilaufnahmen: Leistungslegende Nr. Ä935a-d

    Ä935: Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

    a) eine Aufnahme (21 Punkte)

    b) zwei Aufnahmen (25 Punkte)

    c) mehr als zwei Aufnahmen (31 Punkte)

    d) Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers (36 Punkte)

     

    Abrechnung unterschiedlicher Aufnahmetechniken

    Aus der Leistungsbeschreibung der Ä935 wird ersichtlich, dass je nach Fachgebiet und Indikation sehr unterschiedliche Schädelteilaufnahmen und Röntgentechniken unter dieser Gebührenposition abrechnungsfähig sind. Zu den Schädelteilaufnahmen gehören z. B. Aufbissaufnahmen des Ober- oder Unterkiefers zur Lokalisation und räumlichen Ausrichtung verlagerter Zähne, von Zysten, Tumoren, Frakturen, Kieferspalten, Fremdkörpern sowie Speichelsteinen, ebenso wie Aufnahmen der Kieferhöhlen sowie der Kiefergelenke in unterschiedlichen Aufnahmetechniken.