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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Testen Sie Ihre Abrechnungskenntnisse zu konservierend-chirurgischen Leistungen!

    | Wir haben einige Fragen aus der Praxis mit dazugehörigen Antworten für Sie aufbereitet, mit denen Sie Ihr Abrechnungswissen zu konservierend-chirurgischen Leistungen festigen oder vertiefen können. Die Antworten finden Sie auf den Seiten 17 und 18 dieser Ausgabe. |

     

    Fall

    Behauptung
    Richtig
    Falsch

    1.

    Fällt neben der Bema-Nr. 11 (pV) die Bema-Nr. 25 (CP) in gleicher Sitzung und am gleichen Zahn an, muss die Bema-Nr. 11 berechnet werden, da diese den Leistungszusatz „als alleinige Leistung“ hat.

    2.

    Neben der GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes) ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende Beratung) nicht möglich.

    3.

    Werden gesetzlich versicherte Patienten während einer KFO-Behandlung mit Keramikbrackets versorgt, so haben sie Mehrkosten selbst zu tragen.

    4.

    Die Leistungen der GOZ-Nr. 1000 (Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten) können auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden.

    5.

    Neben einer endodontischen Behandlung als Vertragsleistung können für besondere Maßnahmen auch Mehrkosten als Privatleistungen anfallen.

    6.

    Es ist nach der GOZ nicht möglich, Materialkosten für einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen abzurechnen.

    7.

    Medizinisch notwendige Frontzahnfüllungen dürfen bei gesetzlich versicherten Patienten nicht als Mehrkostenleistung abgerechnet werden.

    8.

    Die GOÄ-Nr. 6 (Vollständige körperliche Untersuchung) ist für den Zahnarzt nicht abrechenbar.

    9.

    Analoggebühren müssen mit einem zusätzlichem „a“ gekennzeichnet werden.

    10.

    Die nachträgliche Einarbeitung eines Verstärkungsnetzes in eine Totalprothese kann mit einer Pauschale abgerechnet werden.

    11.

    Die Instillation von Elyzol Gel ist Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4020.

    12.

    Alle Leistungen, die in der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschrieben sind, sind als Analogleistungen abzurechnen.

    13.

    Zahnreinigungen werden von Zusatzversicherungen immer übernommen.

    14.

    Eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder 13b kann auch mehrfach je Zahn berechnet werden, allerdings nur einmal je Zahn, wenn zusätzlich ein konfektionierter Schraubenaufbau nach Bema-Nr. 18a erbracht wird.

    15.

    Die Bema-Nr. 61 (Dia) kann nur als Vertragsleistung abgerechnet werden, wenn anschließend eine KFO-Behandlung durchgeführt wird.

    16.

    Die Trepanation kann im Bema nur bei pulpatoten Zähnen abgerechnet werden.

    17.

    Ein achtjähriger privat versicherter Patient fällt auf dem Weg zur Schule hin und frakturiert sich dabei zwei Frontzähne. Für die Behandlung kommt die private Krankenkasse auf.

    18.

    Die Erhebung eines PSI-Codes (Bema-Nr. 04) kann jedes 9. Quartal als Vertragsleistung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 5 | ID 37112300