· Fachbeitrag · KFO
Die Nr. 0065 GOZ in der KFO mit GKV-Patienten privat vereinbaren: Diese Möglichkeiten haben Sie
von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen
| Seit dem 01.07.2023 haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Möglichkeit, eine GKV-Sachleistung freiwillig um Mehr- bzw. Zusatzleistungen zu ergänzen ( AAZ 08/2023, Seite 4 ). Vor allem bei der digitalen Abformung nach 0065 GOZ gibt es dabei einige Besonderheiten. |
Rechtsgrundlage sind die Anlagen B und 14a BMV-Z
Am 24.04.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Katalog an Mehr- bzw. Zusatzleistungen beschlossen (AAZ 06/2023, Seite 1, Abruf-Nr. 49484511), der als Anlage B im Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) hinterlegt ist. Dieser Katalog hat abschließenden Charakter. Auch ein Formular für eine Zusatzvereinbarung (Vordruck 4d) ist im BMV-Z (Anlage 14a) in den BMV-Z enthalten (iww.de/s8062). Auf diesem Formular sind Mehr-, Zusatz- und andere Leistungen mit einem „M“, „Z“ oder „A“ zu kennzeichnen. Dabei dürfen nur die Leistungen aus Anlage B vereinbart werden.
Die Nr. 0065 GOZ als Mehr- und Zusatzleistung
In Anlage B zum BMV-Z ist die Nr. 0065 GOZ (Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) zugleich als Mehrleistung und Zusatzleistung aufgeführt:
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