· Fachbeitrag · KFO
So rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Grundlagen müssen Sie kennen
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Aligner verbinden optimale Behandlungsergebnisse mit einem angenehmen Tragekomfort und lassen sich bequem und unsichtbar im Berufs- und Privatleben tragen, ohne dass die Phonetik leidet. Ein schönes Lächeln ist der Wunsch vieler Menschen, gilt in der heutigen Zeit als Statussymbol und kann aus verschiedenen Gründen bestehen. Die Integration der Aligner-Therapie ergänzt das Portfolio Ihrer Zahnarztpraxis und kann als neues Standbein den betriebswirtschaftlichen Praxiserfolg positiv beeinflussen. |
Aligner ‒ ein neues Therapieangebot im digitalen Zeitalter
Für die heutige Generation von Patienten, die mit digitalen Prozessen aufwachsen und vertraut sind, ist die digitale Fertigung ihrer „Zahnspange“ nur logisch. Mit diesen Veränderungen im Konsumentenverhalten haben sich Vereinfachungen im Bereich der Behandlungs- und Fertigungsabläufe ergeben. Die Compliance des Patienten ist dabei die wichtigste Voraussetzung, damit die Anwendung in der definierten Behandlungszeit zu einem erfolgreichen Abschluss kommt. Insbesondere seit der Coronapandemie erkennen Patienten mit verstärkter Homeoffice-Tätigkeit am Bildschirm bei Videokonferenzen bewusst ihre Zahnfehlstellungen. Diese Fehlstellungen führen heute auch wegen der erschwerten Mundhygiene zu Zahnfleischproblemen, die sich gehäuft in Gingivits oder bereits in einer leichten Parodontitis manifestieren. Die Erfahrung zeigt, dass sich mit der Aligner-Therapie sehr viel für die Patienten erreichen lässt.
Aligner-Behandlung für GKV-Versicherte erfordert Privatvereinbarung
Gesetzlich Versicherte können vom zahnmedizinischen Fortschritt profitieren, ohne ihre Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verlieren. Der Gesetzgeber hat entsprechende Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) installiert, dass Patienten nach entsprechender Aufklärung durch die Zahnärztin und den Zahnarzt selbst bestimmen, für welche Therapievariante sie sich entscheiden. Die GKV darf die Kosten für eine Aligner-Therapie bei Erwachsenen nicht übernehmen. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien sollen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung sichern. Dessen ungeachtet dürfen sich gesetzlich Versicherte für eine private Behandlung entscheiden.
Voraussetzung für die private Behandlung von gesetzlich Versicherten ist, dass der Patient nach entsprechender Aufklärung durch die Zahnärztin und den Zahnarzt klar erkennbar verlangen muss, auf eigene Kosten behandelt zu werden. In diesen Fällen ist der Wunsch des Versicherten schriftlich einzuholen. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine zwingende Formvorschrift, dennoch ist aus Rechtssicherheits- und Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung nach der Vorgabe des § 8 Abs. 7 BMV-Z zu schließen.
MERKE | Der Zahnarzt kann mit dem gesetzlich Versicherten eine private Behandlung nach der GOÄ und GOZ vereinbaren, wenn die Leistung nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, z. B., weil sie ‒ wie die KFO-Behandlung von Erwachsenen ‒ ausdrücklich ausgeschlossen wurde. |
Auch PKV und Beihilfe übernehmen Aligner nicht automatisch
In der privaten Krankenversicherung (PKV) kann nicht von einer grundsätzlichen Kostenübernahme einer Aligner-Therapie ausgegangen werden. Der individuelle Versicherungstarif enthält die erstattungsfähigen Leistungen im Rahmen der PKV. Grundsätzlich sind kieferorthopädische Behandlungen nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig. Für spezielle Krankenversicherungen wie die Postbeamten- oder Bayerische Beamtenkrankenkasse bestehen ähnliche Bedingungen wie bei der Beihilfe. Sonderspartarife wie der Standard-, Notlagen- und Basistarif unterliegen extremen Einschränkungen in der Leistungspflicht.
Aligner und medizinische Notwendigkeit
Ist die Aligner-Therapie medizinisch notwendig, sind die erforderlichen Leistungen im Rahmen der Therapie nach den Vorgaben von GOÄ und GOZ zu berechnen. Besteht jedoch eine Wunschleistung (ästhetische Aspekte), die nicht medizinisch notwendig ist, bedarf es einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ. Diese Vereinbarung ist im Vorfeld der Therapie schriftlich mit dem Patienten ‒ gleich ob gesetzlich oder privat versichert ‒ zu schließen. Bei der Rechnungslegung sind derartige Leistungen nach den Vorgaben von § 10 Abs. 3 GOZ auszuweisen, z. B. indem hinter der Gebührenziffer ein „V“ und hinter der Leistungsbeschreibung „auf Wunsch“ vermerkt wird. Eine Erstattung der Leistungen durch die PKV ist grundsätzlich nicht gewährleistet.
Abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe
Eine betriebswirtschaftliche Honorierung der Aligner-Therapie kann ‒ je nach Honorarleistungsstunde ‒ die Vereinbarung von Gebührensätzen der Kernleistungen oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes erfordern. Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ muss die einzelnen Gebührenziffern ausweisen und mit dem Patienten (bzw. Zahlungspflichtigen) vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Umsatzsteuer: Nur Kleinunternehmer sind ausgenommen
Heilbehandlungen (medizinisch notwendige Leistungen) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei Wunschleistungen nach § 2 Abs.3 GOZ ist das jedoch anders. Der Gesetzgeber hat mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung im § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Art „Schutzzone“ für umsatzsteuerpflichtige Leistungen in der Zahnmedizin definiert (siehe Kasten am Ende dieses Abschnitts). Halten Sie ggf. Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
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„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“ |
Technische und medizinische Basisinformationen zu Alignern
Auf dem Dentalmarkt werden transparente und damit ästhetische, komfortable und gleichzeitig effektive Aligner-Schienen angeboten ‒ von der Behandlungsplanung über den Kundensupport bis zur Fertigung der Schienen.
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Weiterführender Hinweis
- Welche Gebührenziffern für die Aligner-Behandlung infrage kommen, finden Sie in den beiden Folgebeiträgen mit den Abrufnummern 49958357 und 49963113, drei Fallbeispiele im Folgebeitrag mit der Abrufnummer 49958358.