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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Lupenbrille, Dentalmikroskop und OP-Mikroskop: Die korrekte Berechnung auf einen Blick!

    von Ilka Denzer, Erstattungsservice BFS health finance, Dortmund

    | Lupenbrillen sind inzwischen ein fester Bestandteil in der zahnärztlichen Praxis - vornehmlich im Bereich der Endodontie - geworden. Nicht selten führt jedoch der regelmäßige Einsatz von Lupenbrillen oder Dental- und OP-Mikroskopen zu Diskussionen mit privaten Kostenerstattern, sodass sich das Wissen um die Möglichkeiten einer korrekten Abrechnung dieser Sehhilfen durchaus positiv auf den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis auswirkt.  |

     

    Grundlegend für eine gebührenkonforme Berechnung ist das Verständnis, dass es sich zwar um ähnliche technische Hilfsmittel handelt, die aber aufgrund ihrer unterschiedlichen Techniken, Einsatzgebiete und Entwicklungszeitpunkte nicht gleichzusetzen sind. Entscheidend für eine korrekte Liquidation ist, dass eine zahnärztliche Leistung bzw. ein Verfahren, das entweder 1988 in der GOZ noch unbekannt oder zwar bereits bekannt, aber noch nicht zur Praxisreife gelangt war, nach § 6 Abs. 2 GOZ als Analogposition herangezogen wird. Für die technischen Hilfsmittel hat das folgende Konsequenzen:

     

    Die Lupenbrille

    Der Einsatz ist in der GOZ nicht geregelt; vielmehr ist die Anwendung dieses Hilfsmittels Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung und daher lediglich über den Steigerungsfaktor zu honorieren. Die analoge Berechnung scheidet aus, da hierfür eine selbstständige zahnärztliche Leistung Voraussetzung wäre.

    Das Dentalmikroskop

    Das Arbeiten unter dem Dentalmikroskop ist im Verhältnis zu den herkömmlichen Möglichkeiten, mit denen noch in den 80erJahren Wurzelkanalaufbereitungen durchgeführt wurden, mit einem deutlich erhöhten Zeitaufwand verbunden. Zur Abrechenbarkeit wurde daher von der GOZ-Arbeitsgruppe Süd im November 2009 die folgende Entscheidung getroffen: „Die Anwendung des Dentalmikroskops bei endodontischen Leistungen wandelt die jeweilige Leistung in eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen ist “. Die gebührenrechtliche Einschätzung wird damit begründet, dass sich durch die Anwendung des Dentalmikroskops der Charakter der Wurzelbehandlung von der rein konservativen Wurzelbehandlung hin zu einer mikrochirurgischen minimal-invasiven Therapieform ändere.

     

    Das OP-Mikroskop

    Hierfür sieht die GOÄ mit der Nr. 440 einen festen Zuschlag für die Anwendung bei operativen Leistungen im ambulanten Bereich vor. Der Zuschlag (400 Punkte = 23,31 Euro) ist ausschließlich zum einfachen Gebührensatz einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 440 ist, dass in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die chirurgische Leistung der Einsatz eines OP-Mikroskops nicht enthalten ist. Hinweis: Beachten Sie, dass der GOÄ-Zuschlag nur zu GOÄ-Leistungen abrechenbar ist.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 28190390