· Fachbeitrag · Laborabrechnung
Zahntechnik im Behandlungszimmer (Teil 2): Abrechnung von herausnehmbaren Versorgungen
| Zahntechnische Leistungen, im Eigenlabor oder am Behandlungsstuhl erbracht, werden oft nicht abgerechnet. Das gilt auch für zahntechnische Leistungen im Zusammenhang mit herausnehmbaren Versorgungen, um die es in diesem zweiten Teil der Serie schwerpunktmäßig geht. Wie bereits in Teil 1 betont sollte auch hier ein besonderes Augenmerk auf die Abrechnung von sogenannten Chairside-Leistungen gerichtet werden, also zahntechnischen Leistungen, die der Zahnarzt oder die zahnärztliche Assistenz direkt am Behandlungsstuhl oder auch im praxiseigenen Labor erbringt. |
Wann darf eine Chairside-Leistung berechnet werden?
Chairside-Leistungen werden häufig erst gar nicht dokumentiert und dann demzufolge auch nicht berechnet. Manchmal sind diese Handgriffe schon so standardisiert, dass keiner auf den Gedanken kommt, die Leistung könnte berechenbar sein. Das nicht genutzte Abrechnungspotenzial ist beim Betrachten der verschenkten Summe wirklich ärgerlich.
Doch wann kann eine Chairside-Leistung berechnet werden? Lesen Sie die Leistungsbeschreibung der entsprechenden GOZ-Position genau durch. Gibt es Hinweise, dass zahntechnische Leistungen ausgeschlossen sind? Bei vielen Gebührenpositionen wird es nicht reichen, in das Kurzverzeichnis der GOZ zu schauen. Nehmen Sie lieber eine gute Kommentierung zur Hand.
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