· Fachbeitrag · Mehrkostenvereinbarung (Teil 3)
So vereinbaren Sie Mehrkostenleistungen bei ZE-Versorgungen für GKV-Patienten korrekt!
| In AAZ 05/2015 und 06/2015 haben wir Tipps zur korrekten Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie und für kieferorthopädische Behandlungen gegeben. Nachfolgend wird die Vereinbarung über zusätzliche private Kosten bei Zahnersatz (ZE) beschrieben. |
Gleich- und andersartige Leistungen bei Zahnersatz
Die Regelungen im Festzuschusssystem für Zahnersatz bei gleichartigen und andersartigen Versorgungsformen sehen die Berechnung der Leistungen auf Grundlage der GOZ vor; auch dabei bleibt der Leistungsanspruch des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse bestehen.
Gleichartiger Zahnersatz
Wählen GKV-Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den Regelversorgungsleistungen selbst zu tragen. Ein gleichartiger Zahnersatz beinhaltet die Regelversorgung und zusätzliche Leistungen. Die Leistungen zur Regelversorgung sind nach dem BEMA, die Mehrleistungen nach der GOZ zu berechnen. Bei einer keramisch vollverblendeten Krone zum Beispiel ist das Provisorium Bestandteil der Regelversorgung und nach der BEMA-Nr. 19 zu berechnen, während die keramisch vollverblendete Krone selbst als Mehrleistung nach der GOZ zu berechnen ist.
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