· Fachbeitrag · Neue Behandlungsmethoden
Lasereinsatz - was gilt bei der Abrechnung?
| Der Laser kann in der konservierenden Zahnheilkunde, in der Chirurgie oder bei einer PAR-Behandlung, als chirurgisches Instrument oder in der Diagnostik eingesetzt werden. Angesichts der therapeutischen Vielfalt und der Tatsache, dass es sich bei der Lasertherapie um eine außervertragliche Leistung handelt, ist neben den Grundsätzen aus der GOZ auch die Abrechnungssystematik außervertraglicher Leistungen zu beachten. |
Grundlagen aus der GOZ zur Abrechnung des Lasereinsatzes
Mit der GOZ-Novellierung 2012 wurden Laserbehandlungen in die Gebührenordnung aufgenommen. Hierbei sind drei Sachverhalte zu beachten:
- Für in der Gebührenordnung aufgenommene Einsatzarten ist der Zuschlag nach GOZ-Nr. 0120 in Höhe des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige „Grundposition“ anzusetzen - und zwar einmal pro Patient und Tag.
- Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in die Gebührenordnung aufgenommen wurden, ist weiterhin eine Analogberechnung möglich.
- Wird der Laser als unselbstständiger Bestandteil für eine konventionelle, in der GOZ enthaltene Leistung eingesetzt, ist dies nur über einen erhöhten Steigerungssatz berechenbar.
Die Berechnung des Zuschlags nach GOZ-Nr. 0120
Die folgende Übersicht enthält Leistungen, die der Verordnungsgeber abschließend als zuschlagsfähige Leistung in der GOZ aufgeführt hat. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Einfachsatz der entsprechenden Gebühr.
GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung (kurz) | Honorar |
2410 | Aufbereiten eines Wurzelkanals | 22,05 Euro |
3070 | Exzision von Schleimhaut/Granulationsgewebe | 2,53 Euro |
3080 | Exzision einer Schleimhautwucherung | 8,44 Euro |
3210 | Beseitigen störender Schleimhautbänder | 7,87 Euro |
3240 | Vestibulumplastik | 30,93 Euro |
4080 | Gingivektomie, Gingivoplastik | 2,53 Euro |
4090 | Lappenoperation, Frontzahn | 10,12 Euro |
4100 | Lappenoperation, Seitenzahn | 15,47 Euro |
4130 | Schleimhauttransplantation | 10,12 Euro |
4133 | Bindegewebstransplantation | 49,49 Euro |
9160 | Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien | 18,56 Euro |
Nach den Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 0120 kann der Zuschlag nur einmal je Behandlungstag angesetzt werden. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einer kompletten offenen PA-Behandlung (GOZ-Nr. 4090/4100) der Zuschlag nur einmal angesetzt werden kann. Nach einer zweiten Abrechnungsbestimmung darf der Zuschlag 100 Prozent des Einfachsatzes betragen, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Laut BZÄK ist es aber möglich, die Höhe des Zuschlags gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren.
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Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 + 2 GOZ
zwischen __________________________________________________________________ Zahlungspflichtiger/Patient
und __________________________________________________________________ Zahnarzt/Zahnärztin
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ Gemäß § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) werden für folgende Leistungen die aufgeführten Gebühren vereinbart:
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
__________________________________ Ort, Datum
__________________________________ Unterschrift Zahnarzt/Zahnärztin
__________________________________ Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger |
Der Zuschlag 0120 ist neben Zuschlag 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops sowie neben den OP-Zuschlägen nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530 berechenbar. Die Berechnung des Laserzuschlags neben den Zuschlägen nach Nrn. 440 bis 445 aus der GOÄ in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.
Der Einsatz des Lasers als selbstständige Leistung
Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbstständige Leistung dar, kann für die Anwendung eine Analoggebühr gemäß § 6 Abs. 1 GOZ herangezogen werden. Dabei liegt die Betonung auf „selbstständige Leistung“. Um zu ermitteln, ob eine Analogberechnung überhaupt infrage kommt, sind folgende Fragen zu beantworten: 1. Ist die Leistung in der GOZ beschrieben? 2. Wenn nein, handelt es sich bei der erbrachten Leistung um einen unselbstständigen Arbeitsschritt? Beispiel: Intraoperative Anwendung eines Lasers zur Blutstillung. 3. Wenn auch das verneint wird, kommt eine Analogberechnung infrage.
Bei der Wahl der Analoggebühr ist zu beachten: Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOZ muss es sich um eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung handeln. Nach der Art vergleichbar sind Leistungen, die entweder vom Leistungsziel oder vom Behandlungsablauf her der jeweilig erbrachten Leistung verwandt sind. Dabei ist insbesondere auf solche Leistungen abzustellen, die dem gleichen Behandlungsspektrum zuzuordnen sind. Hinsichtlich des Kosten- und Zeitaufwands ist zu beachten, dass die der Analogabrechnung zugrunde gelegte Leistung hinsichtlich der tatsächlich anfallenden Behandlungskosten bzw. des hierfür konkret erforderlichen Zeitaufwands mit den entsprechenden Werten bei der Analogleistung vergleichbar ist. Die Wahl der Analoggebühr trifft allein der Zahnarzt. Einige Beispiele für die analoge Berechnung des Lasereinsatzes sind:
- Kanalinnenwandverglasung mittels Laserlicht
- Entfernung von Granulationsgewebe bei der Periimplantitisbehandlung
- Dekontaminieren einer Membran
- Dekontaminieren einer Implantatoberfläche
- Behandlung einer Kiefergelenkserkrankung mittels Therapielaser
- Laserfluoreszenzmessung (zum Beispiel zur Kariesdiagnostik)
- Antimikrobielle Photodynamische Therapie
Der Laser als unselbstständiger Leistungsbestandteil
Entscheidend ist also, ob es sich um eine neue Leistung oder nur um eine Variation bereits beschriebener Leistungsinhalte handelt. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ darf für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. Beispiel: Die Beschreibung der GOZ-Nr. 3280 lautet: „Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema“. Das Wort „lösen“ schreibt nicht vor, wie das Lippenbändchen zu lösen ist, und es steht dem Zahnarzt frei, ob er dies mittels Schere, Elektrotom, Skalpell oder dem Laser bewerkstelligt.
Ist der Laser also Bestandteil einer in der GOZ/GOÄ enthaltenen Leistung, die selbst nicht zuschlagsberechtigt ist, kann der besondere Umstand bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel auch bei der Dekontamination eines Wurzelkanals. Die GOZ-Nr. 2410 umfasst folgende zahnärztliche Leistungen: Darstellen der Kanaleingänge, ggf. Entfernen von kariösem Dentin, „Gängigmachen“ der Wurzelkanaleingänge für die folgende Instrumentierung, Erweitern und Desinfizieren der Wurzelkanäle.
Wird also der Laser eingesetzt, um eine Keimreduktion in den Kanälen zu erreichen, ist diese Maßnahme von der Nr. 2410 umfasst. Der besondere Aufwand wird durch den Zuschlag nach GOZ-Nr. 0120 vergütet. Wird jedoch nach vollständiger Aufbereitung mit dem Laser die Oberflächenmorphologie der Kanalinnenwand verändert und eine mechanische Blockade der problematischen Seitenkanälchen beseitigt, so kann diese „Kanalinnenwandverglasung mittels Laserlicht“ als selbstständige Leistung berechnet werden.
Zuzahlungsverbot in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit?
Im vertragszahnärztlichen Bereich gilt - außer bei der Füllungstherapie oder im Rahmen spezieller Selektivverträge - ein Zuzahlungsverbot zur Kassenleistung. Wird die Leistung „Beseitigen störender Schleimhautbändchen etc.“ unter Anwendung eines Lasers erbracht, kann die Leistung entweder ohne Zusatzkosten für den Patienten nach BEMA-Nr. 57 über die KZV abgerechnet oder komplett privat mit dem Patienten vereinbart werden. In diesem Fall muss vor der Behandlung die schriftliche Einwilligung des Patienten eingeholt werden.