· Fachbeitrag · Neue Behandlungsmethoden
Neue Leistungen in der GOZ richtig berechnen
| Speziell die Berechnung weiterentwickelter zahnmedizinischer Behandlungen führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Die Frage ist: Handelt es sich um eine Leistung nach § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung) oder um eine Analogposition gemäß § 6 Abs. 2 GOZ? Damit befassen wir uns in diesem Beitrag. Zusätzlich gehen wir auf die Abrechnung nach der novellierten GOZ ein. |
„GOZ 1988“: Verlangensleistung oder Analogabrechnung?
Medizinisch nicht notwendige Leistungen, die weder in der „GOZ 1988“ noch in der GOÄ vorkommen und vom Patienten gewünscht werden, werden als Verlangensleistung in Rechnung gestellt. Hierzu zählen zum Beispiel das intrakanaläre Bleichen, Sportschutzschienen, das Bleichen der Zähne und kosmetische Zahnumformungen. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Nachfolgend ein Beispiel zur Berechnung als Verlangensleistung für ein nicht notwendiges Bleaching, intern, je Zahn:
| |||||
Datum | Gebiet | Anzahl | Leistungsbeschreibung | Einzelpreis | Honorar |
30.8. | 11, 21 | 2 | Internes Bleaching (§ 2 Abs. 3 GOZ) | 130 Euro | 260 Euro |
Gesamtsumme: | 260 Euro |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig