· Neue Vereinbarung
Bonusregelung: Anspruch auf Zehnjahresbonus bleibt auch ohne Zahnarztbesuch in 2020 erhalten
| Die KZBV hat mit Schreiben vom 20.10.2021 mitgeteilt, dass sie mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung des Leistungsanspruchs gemäß § 55 SGB V getroffen hat. Dabei geht es um die Vorgabe des Gesetzgebers, dass der Zehnjahresbonus von 75 Prozent dann nicht entfällt, wenn im Kalenderjahr 2020 ‒ also wegen der Pandemie ‒ keine Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat. Diese Regelung gilt unabhängig von der weiteren Regelung in § 55 SGB V, wonach die Krankenkassen im begründeten Ausnahmefall bei einem fehlenden Bonusnachweis innerhalb des Zehnjahreszeitraums trotzdem den höchsten Bonus gewähren können. |
Die KZBV stellt klar, dass dadurch rückwirkend entstehende höhere Zuschussansprüche direkt zwischen Patient und Krankenkasse abgewickelt werden; der Vertragszahnarzt muss keine Rückabwicklung oder Berichtigung von Zahlungen veranlassen oder befürchten. Die Erstattung hat durch die jeweilige Krankenkasse unmittelbar gegenüber dem Versicherten zu erfolgen. Das gilt bei allen vor dem 20.07.2021 bewilligten Festzuschüssen ‒ und zwar auch dann, wenn mit der genehmigten Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen schon begonnen wurde, jedoch noch nicht eingegliedert wurde.