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  • · Fachbeitrag · Parodontologie

    Abrechnung der UPT-Schritte: Ab dem 01.01.2024 gilt eine neue Zählweise

    | Ab dem 01.01.2024 gilt in der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) eine neue Zählweise: Wird für die Abrechnung der BEMA-Nr. UPTd die Nummer des UPT-Schritts angegeben, so werden künftig nur noch die tatsächlich erbrachten UPT-Schritte gezählt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die Softwarehersteller und die KZVen in ihrem aktuellen Auslieferungsschreiben von Ende November für das neue PAR-Abrechnungsmodul Version 5.0 dementsprechend informiert. Wie sich die Änderung auf die Abrechnung der UPT auswirkt, lesen Sie in diesem Beitrag. |

    UPT kann ggf. nachgeholt werden, aber grundsätzliche Regelungen gelten weiter

    Bislang galt die Auslegung, dass bei einer versäumten UPT der Zähler weiterläuft und bei der Abrechnung der nächstfolgenden durchgeführten UPT der Zähler so anzugeben ist, als wenn alle UPTs stattgefunden hätten (vgl. AAZ 01/2023, Seite 4 ff.).

     

    Die Zählung der nur tatsächlich erbrachten UPTs wirkt sich insbesondere auf die Berechnungsfähigkeit der BEMA-Nrn. UPTd bzw. UPTg aus. Und sie kann zusätzlich dazu führen, dass eine UPT doch am Ende nachgeholt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass die grundsätzlichen Regelungen, wie die zweijährige Dauer der UPT und die zeitlichen Abstände je nach Progressionsgrad, unverändert weiter gelten.

     

    Das liegt daran, dass naturgemäß der Beginn der UPT nicht in jedem Fall am ersten Tag eines Kalenderhalbjahres oder -tertials liegt. Die zwei Jahre UPT (also zweimal 365 Tage) beginnen am Tag der ersten UPT-Maßnahme. Durch den Versatz sind daher in der Regel 5 Kalenderhalbjahre tangiert.

    So wirkt sich die neue Zählweise auf die Abrechnung aus

    Zur Verdeutlichung dieser Änderung wird nachfolgend die bisherige und die neue Regelung anhand eines Beispiels für den Progressionsgrad B gegenübergestellt:

     

    • Zählung und Abrechnung der UPT nach dem bisherigen Modus (bis zum 31.12.2023)
    Durchführung am:
    UPT-Schritt
    UPTd oder UPTg abrechenbar

    30.06.2022

    1. UPT

    (keine UPTd bzw. UPTg, da BEVa/b)

    30.12.2022 (möglicher Zeitraum 01.‒31.12.2022)

    2. UPT

    UPTd

    01.01.‒30.06.2023) versäumt

    entfällt

    29.12.2023 (möglicher Zeitraum 01.07.‒31.12.2023)

    4. UPT

    UPTd

    Keine weiteren UPTs möglich, da bei Grad B nur vier UPTs möglich sind

     

    Nach dem bisherigen Modus wird der versäumte UPT-Schritt im ersten Kalenderhalbjahr 2023 mitgezählt, sodass die UPT am 29.12.2023 schon die 4. UPT darstellt. Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den UPT-Positionen ist in der 4. UPT bei Grad B nur die (kleine) Untersuchung nach BEMA-Nr. UPTd möglich.

     

    • Zählung und Abrechnung der UPT nach dem neuen Modus (ab dem 01.01.2024)
    Durchführung am:
    UPT-Schritt
    UPTd oder UPTg abrechenbar

    30.06.2023

    1. UPT

    (keine UPTd bzw. UPTg, da BEVa/b)

    30.12.2023 (möglicher Zeitraum 01.‒31.12.2023)

    2. UPT

    UPTd

    01.01.‒30.06.2024) versäumt

    entfällt

    29.12.2024 (möglicher Zeitraum 01.07.‒31.12.2024)

    3. UPT

    UPTg

    28.06.2025 (möglicher Zeitraum 30.05.‒30.06.2025)

    4. UPT

    UPTd

     

    Nach dem neuen Modus wird der versäumte UPT-Schritt im ersten Kalenderhalbjahr 2024 nicht mitgezählt, sodass die UPT am 29.12.2024 erst die 3. UPT darstellt. Nach den Abrechnungsbestimmungen zu den UPT-Positionen ist in der 3. UPT bei Grad B die (große) Untersuchung nach BEMA-Nr. UPTg möglich. Da nun die UPT im 2. Kalenderhalbjahr 2024 erst die 3. UPT ist, kommt im 1. Kalenderhalbjahr 2025 noch ein weiterer UPT-Schritt infrage. Dabei müssen die bekannten Abrechnungsbestimmungen eingehalten werden, also es muss wiederum das Kalenderhalbjahr wechseln und der Zeitabstand von fünf Monaten zwischen den UPTs eingehalten werden. Diese 4. UPT ist insofern nur in dem Zeitraum vom 30.05.‒30.06.2025 möglich. Sinngemäß sind die Änderungen auch bei Fällen mit Progressionsgrad C anzuwenden.

     

    Die Herausforderungen für die Terminplanung im Praxisverwaltungssystem werden durch die neue Zählung nicht geringer. Es wird jedoch verhindert, dass durch Terminversäumnisse die umfangreichere Untersuchung im Sinne der BEMA-Nr. UPTg im zweiten Jahr der UPT übersprungen werden kann.

    Neuer Fehlercode birgt Gefahren für Zahnarztpraxen

    Unabhängig von dem Vorgenannten informiert die KZBV in ihrer Mitteilung über einen weiteren neuen Fehlercode: „770 Erbringung der 4 erfolgte nach Genehmigungsdatum“. Dieser ergänzt die bereits mit der vorletzten Modulversion aufgenommenen Prüfregeln rund um das Genehmigungsdatum, das seither anzugeben und mit Abrechnung zu übermitteln ist. Die KZVen prüfen seitdem ebenfalls anhand dieser Feststellungscodes, ob evtl. eine PAR-Behandlung bereits vor dem Vorliegen der Genehmigung begonnen wurde. Das kann mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen.

     

    PRAXISTIPP | Achten Sie daher peinlich genau darauf, dass die Termine für das Aufklärungs- und Therapiegespräch ATG, die Mundhygieneunterweisung MHU und insbesondere für die antiinfektiöse Therapie nach den BEMA-Nrn. AITa/b erst vereinbart werden bzw. die Leistungen erst dann durchgeführt werden, wenn die Genehmigung des Kostenträgers vorliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 5 | ID 49824260