· Fachbeitrag · Prävention
Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen: So rechnen Sie Bürstenbiopsien nach BEMA-Nr. 05 ab
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| Wenn es um die Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen geht, nehmen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine wichtige Rolle ein. Denn oft geht einem Mundhöhlenkarzinom eine Veränderung der Mundschleimhaut voraus. Und nach Abschnitt B. VI. Nr. 1 G-BA-Behandlungsrichtline (online unter iww.de/s10651 ) obliegt dem Zahnarzt auch die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht die Bürstenbiopisie nach BEMA-Nr. 05 zur Verfügung (Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten). Sie dient als wichtiger Baustein bei der Früherkennung von Mundhöhlenkarzonomen. Wann und wie die BEMA-Nr. 05 ansatzfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |
Harmlose Veränderung oder Präkanzerose?
Der erste Schritt im Rahmen der Früherkennung von Karzinomen ist im Rahmen der eingehenden Untersuchung (BEMA-Nr. 01) die klinische Inspektion der Mundhöhle mit Palpation des Gewebes, vor allem in Bereichen der Schleimhaut, die Veränderungen erkennen lassen. Um harmlose Veränderungen der Mundschleimhaut von einer Präkanzerose abgrenzen zu können, bietet sich der Bürstenabstrich zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle für die Exfoliativzytologie an. Das bedeutet, mit einer speziellen Nylonbürste werden Zellen aus der betroffenen Schleimhautregion gewonnen und im Labor nach entsprechender Aufbereitung vom Zytopathologen ausgewertet. Auf diese Weise lassen sich maligne Veränderungen frühzeitig erkennen und in Folge, Prognose und Heilungschancen verbessern.
Abrechnungsmöglichkeiten in der GKV
Die BEMA-Nr. 05 ist einmal in zwölf Monaten zur Früherkennung von Karzinomen abrechenbar. Das gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Bürstenabstriche an unterschiedlichen Stellen notwendig werden. Sofern Versand- und Portokosten entstehen sind diese unter der Ordnungsziffer 602 ansatzfähig.
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