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  • · Praxisfall

    Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf ‒ so ist abzurechnen!

    Bild: ©buyanskyy.com Buyanskyy Dmytro - adobe.stock.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Das Zähneknirschen oder Aufeinanderpressen der Zähne, wodurch Zähne verschleißen und das Kiefergelenk sowie der Zahnhalteapparat überlastet werden, tritt bei natürlichen wie auch prothetisch versorgten Zähnen auf. Dieser Beitrag erläutert die Abrechnung einer Schienentherapie bei einem bereits prothetisch versorgten Gebiss, konkret das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf. |

    Vorgaben der Behandlungsrichtlinie

    In der Behandlungsrichtlinie B VI sind die sonstigen Behandlungsmaßnahmen geregelt ‒ hierzu zählt auch die Schienentherapie. Bei der Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf sind ebenfalls die Bestimmungen der Behandlungsrichtlinie für die Behandlung mit Aufbissbehelfen zu beachten. Die Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag gibt in Abschnitt 3 vor, dass die Behandlung vor Behandlungsbeginn bei der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt werden muss.

     

    Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Bundesländern. So hat beispielsweise die KZV Nordrhein mit den Krankenkassen die Vereinbarung getroffen, dass auf die Genehmigung verzichtet werden kann. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind akute Schmerzzustände.