· Fachbeitrag · Privatliquidation
Abrechnung des Glasfaserstifts nach neuer GOZ?
Frage: „Wie wirkt sich die neue GOZ auf die Abrechnung eines Glasfaserstifts in der Anwendung der Festzuschuss-Regelungen beim Zahnersatz aus?“
Antwort: Für die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Glasfaserstift zur Aufnahme einer Krone gibt es jetzt die folgende neue Ziffer:
Nr. | Leistungstext | Punkte | Gebühr (Euro) |
2195 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone Die Leistungen nach den Nrn. 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nrn. 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 2180 ist neben der Leistung nach der Nr. 2190 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 2195 ist neben der Leistung nach der Nr. 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nrn. 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nr. 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. | 300 | 16,87 (1,0) 31,81 (2,3) 59,05 (3,5) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig