Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Abrechnung von Prophylaxe-Leistungen nach der „GOZ 2012“, Teil 1: Neue Möglichkeiten und Wege

    | Die Individualprophylaxe ist mittlerweile ein bedeutsamer Bestandteil der zahnärztlichen Versorgung geworden. Viele Praxen bieten nun konsequent Prophylaxe-Konzepte für ihre Patienten an. Durch die Novellierung der GOZ bieten sich jetzt deutlich mehr Möglichkeiten zur Gestaltung und Berechnung individualprophylaktischer Leistungen. In diesem zweiteiligen Beitrag gehen wir daher auf die einzelnen Gebühren ein und erläutern anhand von Beispielen bei der Kalkulation und Berechnung die Vorgehensweise. |

    Mundhygienestatus und Kontrolle des Übungserfolges

    Diese Leistungen sind unverändert geblieben. Sie umfassen unter anderem die Erhebung von Mundhygiene-Indizes. Dazu zählen diejenigen Indizes, die eine Auskunft über den Verschmutzungsgrad der Zähne liefern, wie der Approximalraum-Plaque-Index (API) oder der Plaque-Index (PI). Darüber hinaus sind das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Patientenmotivierung im Leistungsumfang enthalten.

     

    Die Nr. 1000 erfordert einen Mindestzeitaufwand von 25, die Nr. 1010 einen von 15 Minuten. Dieser Mindestzeitaufwand ist jetzt auch in der Rechnung anzugeben. Neben Nr. 1000 oder 1010 können weitere Leistungen der Prophylaxe berechnet werden. Neu ist die Bestimmung, dass neben den Nrn. 1000 und 1010 jetzt auch die eingehende Untersuchung (Nr. 0010), der Parodontalstatus (Nr. 4000), der Funktionsstatus (Nr. 8000) sowie die Beratung (Ä1) und Untersuchung nach der GOÄ (Ä6) berechnet werden dürfen, wenn sie anderen Zwecken dienen. Dieser Zweck ist in der Rechnung anzugeben, zum Beispiel: „Die eingehende Untersuchung diente der Kariesdiagnostik“. Oder: „Die Beratung enthielt Informationen zu Füllungsalternativen“. Wie schon zuvor kann die Nr. 1000 einmal pro Jahr, die Nr. 1010 dreimal pro Jahr berechnet werden. Ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Leistungen ist nicht vorgegeben.