· Fachbeitrag · Privatliquidation
Chirurgische Leistungen: Zuschläge zu OP-Mikroskop, Lasereinsatz, ambulantes Operieren
von Erika Reitz-Scheunemann, www.training-mit-biss-de
| Seit Verordnung der GOZ 2012 ist es möglich, Zuschläge zu bestimmten zahnärztlichen - chirurgischen - Leistungen zu berechnen. Zuvor war die Berechnung von Zuschlägen nur über zuschlagsberechtigte Positionen aus dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ möglich. Im folgenden Beitrag geht es um Zuschläge zu OP-Mikroskop, Laser und ambulantem Operieren. |
OP-Mikroskop und Laser: Begrenzung auf Höchstbeträge
Der GOZ-Zuschlag Nr. 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops ist mit dem einfachen Gebührensatz von 22,50 Euro berechenbar. Bei Anwendung eines Lasers wird der GOZ-Zuschlag Nr. 0120 angesetzt: Dieser ist mit dem Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebühr berechenbar, der für diesen Zuschlag berechnungsfähige Betrag ist jedoch auf 68 Euro begrenzt. Da 68 Euro bei den zuschlagsberechtigten Leistungen in der GOZ nicht erreicht werden können, irritiert diese Abrechnungsbestimmung immer wieder. Hier wird deutlich, dass sich der Verordnungsgeber bei den Zuschlägen an der GOÄ orientiert hat. In der GOÄ ist für die Anwendung eines Lasers der Zuschlag 441 berechenbar.
Dieser GOÄ-Laser-Zuschlag ist zum Beispiel kombinierbar mit der GOÄ Nr. 2676 (Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur). Diese Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig und gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ enthalten. Der Gebühren-Einfachsatz dieser Leistung beträgt 128,23 Euro, durch die GOÄ-Abrechnungsbestimmung wird der ansetzbare Betrag allerdings auf 67,49 Euro begrenzt. Diesen Betrag hat der Verordnungsgeber auf 68 Euro gerundet und in die GOZ übertragen.
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