· Fachbeitrag · Privatliquidation
Die Analogie in der GOZ 2012: Wie findet man die „Gebühren für andere Leistungen“?
| Trotz Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 stößt man im Praxisalltag auch weiterhin von Zeit zu Zeit auf Leistungen, die sich in keiner der aufgeführten Leistungsbeschreibungen widerspiegeln. Nach mehr als 20 Jahren GOZ´88 hatte sich vieles eingespielt und es gab eine Art Analogliste, die den Umgang mit sogenannten NUB-Leistungen im Praxisalltag vereinfachte.Stellungnahmen verschiedener Zahnärztekammern erleichterten den Praxen sowie den Patienten die Genehmigungsabwicklungen mit den Kostenerstattern. Mit der GOZ 2012 fängt nun alles wieder von vorn an. |
Um welche Leistungen handelt es sich dabei und wie bildet man die Analogie zur individuellen Leistung?
§ 6 Abs. 1 GOZ besagt: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ) berechnet werden.“
Trifft also keine der besagten Leistungen auf eine der Leistungsbeschreibungen aus GOZ und GOÄ zu, dann werden folgende Informationen benötigt: der jeweilige Stundensatz der Praxis und der individuelle Zeitaufwand für die erbrachte Leistung. Mit diesen Informationen sucht man eine entsprechende Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand. Der § 10 Abs. 4 GOZ regelt die Rechnungslegung - und dort ist zum Thema Analogie vermerkt: „Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ‚entsprechend‘ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“ Nicht enthalten ist hier der Hinweis, dass ein „a“ anzuhängen ist, aber dies ist dem geänderten Rechnungsformular zu entnehmen. Die korrekte Leistungsbeschreibung lautet demnach:
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