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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die Berechnung der verschiedenen Anwendungendes Lasers in der Zahnarztpraxis

    von Stephanie Schampel, Zahnärztekammer Hamburg

    | Bis zum 31. Dezember 2011 wurde der Einsatz des Lasers über die Steigerung des Faktors bei der zugrundeliegenden Leistung oder über die Analogberechnung in Ansatz gebracht. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, was sich mit dem Inkrafttreten der GOZ 2012 seit Jahresbeginn geändert hat und wie Sie in der Praxis darauf reagieren können. |

     

    Zuschläge für die Anwendung eines Lasers in GOZ und GOÄ

    Die neue GOZ honoriert die Anwendung des Lasers in der Zahnarztpraxis mit dem Zuschlag Nr. 0120. Dieser ist ausschließlich den in der GOZ gelisteten Ziffern zuzuordnen und weist keine eigene Bewertung (Punktzahl) auf. Die zu berechnende Punktzahl erhält der Zuschlag über die Gebührennummer, der er zugeordnet wird. Hier ist darauf zu achten, dass der Zuschlag der gelisteten GOZ-Nummer mit der höchsten Punktzahl zugeordnet wird. Es wird der einfache Gebührensatz der zugeordneten Ziffer in Ansatz gebracht.

     

    Die Steigerung des Zuschlages ist nicht möglich. Der Hinweis, dass 68 Euro nicht überschritten werden dürfen, wurde aus der GOÄ übernommen. Die GOZ enthält keine Gebührennummer, die den Einfachsatz von 68 Euro aufweist.