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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Die korrekte Abrechnung von Kugelknopfanker und Locatoren bei Suprakonstruktionen

    | Die prothetische Versorgung mit Implantaten ist mittlerweile aus dem Praxisalltag nicht mehr wegzudenken und erfreut sich wachsender Beliebtheit. Die Abrechnung dieser Behandlungsfälle ist eine Herausforderung, auch wenn die Grundlagen der Zahnersatzabrechnung bereits sitzen, bleiben häufig noch Fragen offen. Manchmal ist man trotz aller Kenntnisse auch unsicher, Regelversorgung oder doch Andersartig? BEL II oder doch BEB? |

     

    Umarbeitung einer Totalprothese zur Suprakonstruktion

    Häufig werden konservative totale Prothesen zur Suprakonstruktion umgearbeitet. Der Patient ist zahnlos, trägt eine Totalprothese und bekommt zur Verbesserung des Tragekomforts Implantate eingesetzt. Auf den Implantaten werden Kugelknopfanker oder Locatoren befestigt, in die vorhandene Prothese werden die Sekundärteile eingearbeitet.

     

    Grundsätzlich gilt: Die Umarbeitung einer vorhandenen Totalprothese ist keine vertragszahnärztliche Leistung. Vor Erbringung dieser Leistungen denken Sie bitte an die schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKVZ! Der Patient erhält keinen Festzuschuss, das Honorar wird nach GOZ berechnet. Ist die bearbeitete Prothese dann eine Suprakonstruktion, wird bei der Reparatur derselben der Festzuschuss aus der Gruppe 7 gewährt. Hierzu gibt es eine Ausnahme: Das Umarbeiten der totalen UK-Prothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers löst den Festzuschuss nach Befund Nr. 7.7 aus.

     

    Denkbare Abrechnungspositionen für die Umarbeitung der Totalen zur Suprakonstruktion sind:

     

    • GOZ-Nr. 5260 für die Reparatur
    • GOZ-Nr. 5030 für die Kugelknopfanker/Locatoren
    • GOZ-Nr. 5080 für die Verbindungselemente
    • ggf. GOZ-Nr. 5170 für den Abdruck mit individuellem Löffel
    • zusätzlich eventuell FAL-/FTL-Leistung nach GOZ-Nrn. 8000ff.

     

    Die Laborleistungen werden wie folgt nach BEB berechnet:

     

    BEB-Nr.

    Anzahl

    Text

    0002

    2

    Modell aus Superhartgips

    1008

    1

    Funktion-/Individueller Löffel aus Kunststoff für Implantate

    1008a

    je Implantat

    Kamingestaltung Individueller Löffel für Implantatabformung

    0221

    je Implantat

    Hilfsteil im Abdruck

    2965

    1

    Zuschlag für Arbeiten unter Stereo-Mikroskop

    6533

    je Implantat

    Einarbeiten Kugelanker/Locator

    8010

    1

    Grundeinheit Instandsetzung

    8034

    1

    Leistungseinheit Sekundärteil

    8027

    1

    Leistungseinheit, Basisteil Kunststoff

    Material

    Manipulierimplantat

    Material

    Locator Laborset

    Material

    Locator Sekundärteil

     

    Andere Situationen: Neue Prothese mit Einarbeitung von Locatoren

    Anders sieht es aus, wenn der Patient eine neue Prothese erhält, in diese dann die Locatoren eingearbeitet werden. Hier erhält er den Festzuschuss auf den Befund vor der Implantation. Wenn er zum Beispiel vor der Implantation eine Totalprothese getragen hat, erhält er FZ 4.2 (zahnloser Oberkiefer) oder FZ 4.4 (zahnloser Unterkiefer). Das Honorar wird wieder nach GOZ berechnet - es sei denn es liegt eine Ausnahmeindikation nach den Richtlinien der BEMA Nr. 36 vor. Grundlage für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen bildet im Ausnahmefall die BEL II.

     

    Handelt es sich wie in unserem Beispiel um eine Erstversorgung, werden die eingesetzten Implantate auf dem Heil- und Kostenplan mit „f“ eingetragen. Die Abrechnung kann wie folgt aussehen:

     

    Therapieplanung

    Regelversorgung

    Befund

    f

    e

    e

    e

    e

    e

    e

    e

    E

    e

    e

    e

    e

    e

    e

    f

    18

    17

    16

    15

    14

    13

    12

    11

    21

    22

    23

    24

    25

    26

    27

    28

    48

    47

    46

    45

    44

    43

    42

    41

    31

    32

    33

    34

    35

    36

    37

    38

    Befund

    f

    ew

    ew

    ew

    ew

    f

    ew

    ew

    ew

    ew

    f

    ew

    ew

    ew

    ew

    f

    Regelversorgung

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    E

    Therapieplanung

    E

    E

    E

    E

    E

    SR

    E

    E

    E

    E

    SR

    E

    E

    E

    E

    E

     

    HKP-Bemerkung: Erstversorgung Implantate regio 43 und 33, Ausnahmefall: atrophierter Kiefer, Bruxismus

     

    • Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen
    BEMA
    Festzuschuss

    UK Funktionsabformung

    1 x 98ci

    FZ 4.4

    UK Totalprothese

    1 x 97bi

    UK Metallbasis

    1 x 98ei

    FZ4.5

     

    GOZ

    Situationsmodelle

    0060

    Abf. Individueller Löffel

    5170

    Kugelknopf/Locator auf Implantat

    2 x 5030

    2 x 5080

     

    Die zahntechnischen Leistungen werden für die Totalprothese nach BEL II berechnet. Für das Einarbeiten der Locatoren, den individuellen Löffel und gegebenenfalls das Einartikulieren gilt die BEB.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 10 | ID 42759146