Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Fleißige Bundeszahnärztekammer: Schon wieder Änderungen am GOZ-Kommentar

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) erhöht offenbar ihre Taktzahl: Erst im Dezember 2016 hatte sie eine überarbeitete Fassung ihres Kommentars zur GOZ herausgegeben (siehe AAZ Nr. 01/2017, Seite 5 ) r- nun folgte Ende Januar 2017 eine weitere Aktualisierung. AAZ beleuchtet die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Abrechnung. |

    1. Änderung beim Wortlaut § 10: „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung“

    Die Änderung: Die BZÄK streicht den bisherigen Text im Kommentar zu § 10, Abs. 10 GOZ (erster Satz): „Lange Zeit war umstritten, ob in den Fällen einer Vergütungsvereinbarung nach § 2 ebenfalls eine Begründungspflicht besteht. Der mit der GOZ 2012 neu eingeführte § 10 Absatz 3 Satz 3 beendet diesen Streit: § 10 Absatz 3 Satz 2 schafft eine Begründungspflicht in Fällen der abweichenden Vereinbarung.“

     

    Erläuterung: Dass diese Passage gestrichen wurde, zeigt, dass nach mittlerweile fünf Jahren Gültigkeit der GOZ 2012 unstrittig sein dürfte: Auch bei einer abweichenden Vereinbarung zur Höhe der Vergütung (Steigerungssatz) muss ein höherer als der 2,3-fache Steigerungsfaktor in der Rechnung begründet werden, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. Diese Begründungspflicht folgt dem Umstand, dass der Patient einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze auch dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn keine abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ getroffen worden wäre.