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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    „GOZ 2012“, Teil 3: K. Implantologische Leistungen

    | Während die Novellierung der GOZ so erfolgte, dass in den übrigen Teilen einige wenige neue Leistungen hinzukamen oder bei bekannten Leistungen Klarstellungen erfolgten, ist der Teil K. Implantologische Leistungen komplett umgebaut worden. Die neuen Ziffern stellen wir vor und geben Hinweise zur Berechnung. Die Teile 1 und 2 finden Sie in Nrn. 11 und 12/2011 von AAZ. |

    Allgemeine Bestimmungen zum Teil K. Implantologische Leistungen

    • 1. Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
    • 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
    • Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    Wie schon in D. Chirurgische Leistungen und E. Parodontologische Leistungen wurde der Begriff der „primären Wundversorgung“ konkretisiert. Klargestellt ist damit, dass die primäre Wundversorgung einen Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung enthält. Muss zum Beispiel nach augmentativen Maßnahmen Lappen mobilisiert werden, um eine vollständige Wundabdeckung zu erreichen, kann jetzt dafür eine gesonderte Gebühr berechnet werden. Einschlägig ist für diese Maßnahme aber nicht mehr die GOÄ-Nr. 2381, sondern die neu in die GOZ aufgenommene Nr. 3100 (Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet).