· Fachbeitrag · Privatliquidation
Stellungnahme der BZÄK konkretisiert die Loslösung vom Basistarif
| Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), haben Anspruch auf eine Versorgung, die im GKV-Sachleistungskatalog enthalten ist. Wer darüber hinausgehende Leistungen wünscht, muss nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) eine Privatvereinbarung schließen. Für privat (PKV-)Versicherte im Basistarif ( AAZ 11/2014, Seite 11 ) gibt es mit der Loslösung vom Basistarif ein ähnliches Konstrukt. Allerdings fehlten dazu bisher explizite Regelungen. Wie auch zur aufsuchenden Betreuung in Pflegeeinrichtungen ( AAZ 12/2023, Seite 3 ff.) hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) im Rahmen ihrer Stellungnahmen zur GOZ im September 2023 Empfehlungen veröffentlicht, um diese Regelungslücke zu schließen. |
Diese Regelungen gelten für PKV-Versicherte im Basistarif
Die bisher existierenden Regelungen für PKV-Versicherte im Basistarif ergeben sich aus der Sozialgesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung.
Basistarif-Leistungen sind den Leistungen nach SGB V „vergleichbar“
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben nach § 152 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht. Das gilt seit dem Jahr 2007 durch die Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG).
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