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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Verschlüsselung und elektronischer Versand von Behandlungsunterlagen ‒ Fragen und Antworten

    | Zur Verschlüsselung und zum elektronischen Versand von Behandlungsunterlagen (Abruf-Nr.  47777164 ) hat die AAZ-Redaktion weitere Leserfragen erhalten. Einige davon beantwortet dieser Beitrag. |

     

    Frage: Kann die Verschlüsselung von Behandlungsunterlagen separat berechnet werden?

     

    Antwort: Nein. Zur Berechnung einer Gebühr für die Verschlüsselung der Unterlagen vor dem E-Mail-Versand durch die Praxis gibt es grundsätzlich keine Rechtsgrundlage. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, datenschutzkonformen Versand liegt bei der Praxis.

     

    Frage: Kommen „digitale“ Versandkosten infrage?

     

    Antwort: Nein. Eine Berechnung von zahnärztlichem Honorar oder von Auslagen/Porto ist in diesem Falle ebenfalls nicht möglich: Zahnärztliches Honorar scheidet aus, weil es sich nicht um eine zahnärztliche, medizinisch notwendige Leistung handelt, für die das Gebührenverzeichnis heranzuziehen wäre. Das gilt auch für eine Analogberechnung. Für eine Auslagenberechnung wäre Voraussetzung, dass tatsächliche Kosten anfallen, die in der konkreten Höhe auch dem einzelnen Patientenfall zuordenbar sind. Früher war dies mit einer Briefmarke ohne Weiteres möglich. Heutzutage, im Zeitalter von Monatspauschalen oder Flatrates ist diese konkrete Zuordnung nicht mehr möglich.

     

    MERKE | Sinngemäß gilt dies auch dann, wenn Behandlungsunterlagen digital an einen nachbehandelnden Zahnarzt oder an einen Gutachter gesendet werden. Auch wenn hier grundsätzlich die Berechnung von Porto bejaht wird, müsste dieses ebenfalls bezifferbar und dem Patientenfall zuordenbar sein.

     

    Frage: Können die Erstellung von Duplikaten oder die Bereitstellung von Daten bei der Herausgabe von Informationen an Patienten berechnet werden?

     

    Antwort: In der Regel geschieht die Versendung von Röntgenbildern zum Zwecke der Weiterbehandlung oder sie ist Teil der Wahrnehmung der Verpflichtung zur Erledigung des Einsichts- und Auskunftsrechts eines Betroffenen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Solche Anfragen sind gemäß Art. 15 DSGVO nicht kostenpflichtig.

     

    Nach § 630g Abs. 2 BGB können jedoch Kosten für die Herstellung von Duplikaten für die Patienten von diesen verlangt werden. Die Regelung der DSGVO (Art. 15 Abs. 3) widerspricht dem allerdings. Dieses Rechtsproblem ist schon länger bekannt, der BGH hat hierzu eine Vorlage an den EuGH gemacht (Beschluss vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20), über die noch nicht entschieden wurde. Insofern ist dieses Problem noch nicht gelöst (vgl. AAZ 06/2023, Seite 2).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 4 | ID 49649778