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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Chairside-Leistungen bei der Wiederherstellung von Kronen und Zahnersatz in der GKV

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Jede Praxis erbringt zahntechnische Leistungen, doch werden diese oftmals in Unkenntnis nicht abgerechnet oder sind nach Vorgabe der regionalen KZV nicht abrechenbar. Welche Chairside-Leistungen im Rahmen einer Wiederherstellung anfallen können, zeigt dieser Beitrag. |

    Einstufung der Versorgungsform

    Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

     

    PRAXISTIPP | Wiederherstellungsmaßnahmen nach Befundklasse 6 sind dann als gleichartige Versorgung einzustufen, wenn zahnärztliche und/oder zahntechnische Leistungen erbracht werden, die bei der „Festzuschuss-Richtlinie Teil B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ nicht abgebildet sind.