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  • · Nachricht · Prothetik

    Geschiebebrücke gebrochen ‒ kann die Neuherstellung in Zirkon mit Festzuschuss 2.6 und der Nr. 5080 GOZ berechnet werden?

    | FRAGE: „Bei einem unserer Patienten ist die Geschiebebrücke 47‒45 gebrochen und muss neu hergestellt werden. Der Patient wünscht eine Fertigung in Zirkon. Sind für diese Versorgung der Festzuschuss 2.6 und die Nr. 5080 GOZ berechnungsfähig?“ |

     

    Antwort: Bei der Erneuerung der Geschiebebrücke in Zirkon handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Für die provisorische Versorgung werden i. d. R. zwei provisorische Kronen nach BEMA-Nr. 19 notwendig (Einzelzahnprovisorien aufgrund der disparallelen Pfeiler).

     

    Die Brücke selbst ‒ bedingt durch die Ausführung in Zirkon ‒ ist gleichartig und wird nach GOZ berechnet (2 x Nr. 5010 GOZ für die Pfeilerkronen 47, 45 und 1 x Nr. 5070 GOZ für die Brückenspanne). Als Festzuschuss wird 1 x 2.1 für die Brücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes gewährt.

     

    Während ein metallisches Geschiebe (Brückenteilungsgeschiebe aufgrund disparalleler Pfeiler) bei vollverblendeter Brücke nach BEMA-Nr. 91e abgerechnet wird und den Festzuschuss 2.6 auslöst, erfolgt die Einstufung des Brückenteilungsgeschiebes aus Zirkon als gleich- oder andersartig ‒ bedingt durch Material und Ausführung ‒ und wird nach Nr. 5080 GOZ berechnet. Inwieweit ein Zuschuss seitens der Krankenkasse gewährt wird bleibt abzuwarten. Es sollte auf dem Heil- und Kostenplan ein Hinweis auf das Material bzw. das Verfahren gegeben werden, damit die Krankenkasse über den Festzuschuss entscheiden kann.

     

    Falls die Krankenkasse den befundbezogenen Zuschusses ablehnt, kann die Leistung privat berechnet werden. In diesem Fall ist vor der Behandlung eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten notwendig.

     

    Beantwortet von Angelika Schreiber, Hockenheim

    Quelle: ID 50261727