· Fachbeitrag · Prothetik
Ist eine gefräste Krone aus Nichtedelmetall eine Regel- oder eine gleichartige Versorgung?
von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim
| Gefräste Kronen aus Zirkon oder vergleichbaren Materialien gelten als gleichartige Versorgung. Wie jedoch sieht es bei einer metallischen, in Frästechnik hergestellten Krone aus? Wird sie als Regel- oder gleichartige Versorgung im Festzuschuss-System der GKV eingestuft? |
Die BEMA-Nr. 20 enthält keinen Hinweis auf die Herstellungsart
Der Festzuschussbefund 1.1 lautet „erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn“. Dabei stellt die metallische Vollkrone nach BEMA-Nr. 20a im Seitenzahnbereich ‒ außerhalb der Verblendgrenzen (OK 5‒5, UK 4‒4) ‒ die Regelversorgung dar. Während die BEMA-Nr. 20a die metallische Vollkrone definiert, enthält die BEMA-Nr. 20 keinen Hinweis auf die Herstellungsart, ob es sich also um eine gegossene oder eine gefräste Vollkrone handelt.
Auch zahntechnische Leistungen nehmen Einfluss auf die Versorgungsart
Da die Versorgungsart sich aber nicht nur aus der zahnärztlichen, sondern auch aus der zahntechnischen Leistung ableiten lässt, muss das Herstellungsverfahren im Dentallabor einbezogen werden. Als zahntechnische Leistung ist die Vollkrone Metall nach BEL-Nr. 102 1 hinterlegt, beschrieben als Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators. Gefräste Kronen (unabhängig vom Material) kennt die BEL II nicht.
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