· Fachbeitrag · Prothetik
Wiederherstellungen von Prothesen im Kunststoff- und Metallbereich - die Befunde 6.2 bis 6.5
| Unterschiedliche Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz führen oftmals zu Unsicherheiten in der Abrechnung. In diesem Beitrag werden Beispiele zur Klärung aufgezeigt. |
Beispiele zu Festzuschüssen bei Wiederherstellungen
Die Unterscheidung, inwieweit Festzuschüsse für Wiederherstellungsmaßnahmen im Kunststoff- oder Metallbereich gewährt werden, ist nicht davon abhängig, ob es sich bei der bestehenden Versorgung um eine Kunststoffprothese oder eine Modellgussprothese handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wiederherstellungsmaßnahmen im Kunststoff- oder Metallbereich vorgenommen werden. Immer dann, wenn eine Lötung/Metallverbindung notwendig wird, handelt es sich um eine Wiederherstellung im Metallbereich. Das Gleiche gilt auch, wenn eine gegossene Klammer, ein gegossenes Basisteil oder eine Rückenschutzplatte angefügt werden. In diesen Fällen werden Befunde nach 6.3 bzw. 6.5 angesetzt. Dabei führt die Abformung nicht unbedingt zur Änderung des Festzuschusses.
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Bruchreparatur der OK-Totalprothese und Wiederbefestigung des Zahnes 21 mit Abformung. |
Es handelt sich um eine Regelversorgung, die nach Bema-Nr. 100b (Wiederherstellung mit Abformung) abgerechnet wird. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.2 für die Wiederherstellung der Prothese im Kunststoffbereich für Maßnahmen ohne Befundveränderung.
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Wiederherstellung der partiellen UK-Modellgussprothese; Ersetzen der defekten einarmigen Klammer an Zahn 45 durch eine neue Klammer (ohne Metallverbindung). |
Die Abrechnung erfolgt ebenfalls nach Bema-Nr. 100b (Wiederherstellung mit Abformung). Der Patient erhält den Festzuschuss 6.2 für die Wiederherstellung der Prothese im Kunststoffbereich - Maßnahmen ohne Befundveränderung. Auch hier handelt es sich um eine Regelversorgung.
Im nächsten Beispiel liegt eine Befundveränderung durch Extraktion der Zähne 36, 37 vor.
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Wiederherstellung mit Abformung: Erweiterung der Prothese im Kunststoffbereich um die Zähne 36, 37 mit gebogener Retention (ohne Lötung). |
Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt nach Bema-Nr. 100b (Wiederherstellung mit Abformung). Der Patient erhält einmal den Festzuschuss 6.4 Wiederherstellung im Kunststoffbereich mit Befundveränderung und einmal den Festzuschuss 6.4.1 für die Erweiterung um den weiteren Zahn.
Es handelt sich um eine Maßnahme im Kunststoffbereich, da eine gebogene Retention eingearbeitet wird und keine Lötung erfolgt. Falls eine Lötung erforderlich wird, so ändern sich die Festzuschüsse. Der Patient würde in diesem Fall die Festzuschüsse 6.5 und 6.5.1 erhalten, während das Honorar unverändert bliebe.
Sollte aus Platzgründen nur ein konfektionierter Zahn seitens des Labors eingearbeitet werden, so erhält der Patient trotzdem den Zuschuss 6.4.1, da die Prothese um den Bereich von zwei Zähnen erweitert wird. Hier ist allerdings ein Hinweis im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplanes sinnvoll.
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Nach Extraktion des Zahns 26 wird die Erweiterung der partiellen OK-Prothese erforderlich. Wiederherstellung mit Abformung: Erweiterung im Kunststoffbereich um Zahn 26 und eine mehrarmige gebogene Klammer mit Auflage an Zahn 27. |
Es handelt sich um eine Wiederherstellung mit Abformung nach Bema-Nr. 100b. Zusätzlich kann die Bema-Nr. 98f für die mehrarmige Klammer abgerechnet werden. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.4 (Maßnahmen im Kunststoffbereich mit Befundveränderung). Es erfolgt weder eine Lötung noch eine Metallverbindung.
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Wird die Erneuerung der Verblendung an der Rückenschutzplatte regio 45 notwendig, bleiben die Verblendgrenzen außer Acht, da die Rückenschutzplatte als Bestandteil der Prothese angesehen wird. Weil bei einer Neuverblendung immer Retentionen an der Rückenschutzplatte angebracht werden müssen, wird eine Wiederherstellungsmaßnahme im Metallbereich eingestuft. |
Es handelt sich um eine Wiederherstellung mit (Bema-Nr. 100b) oder ohne Abformung (Bema-Nr. 100a). Der Patient erhält den Festzuschuss 6.3 für die Maßnahmen ohne Befundveränderung im Metallbereich.
Die gleiche Vorgehensweise trifft auch auf ein Außenteleskop zu, das nach Extraktion des entsprechenden Zahnes bereits aufgefüllt wurde.
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Wiederherstellung der Modellgussprothese: Bruch im Bereich der Metallbasis |
Abgerechnet wird je nach Erfordernis die Wiederherstellungsmaßnahme mit (Bema-Nr. 100b) oder ohne Abformung (Bema-Nr. 100a). Der Patient erhält den Festzuschuss 6.3 für die Wiederherstellung im Metallbereich ohne Befundveränderung.
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Verlust einer gegossenen zweiarmigen Klammer an Zahn 16. Die Klammer wird durch eine neue gegossene Klammer ersetzt. |
Die Wiederherstellungsmaßnahme wird nach Bema-Nr. 100b (mit Abformung) und Bema-Nr. 98h/1 abgerechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.3 für die Wiederherstellung im Metallbereich ohne Befundveränderung.
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Nach Extraktion der Zähne 44 und 45 wird die Erweiterung der Modellgussprothese erforderlich. Die Erweiterung umfasst zwei neue Zähne und eine mehrarmige gegossene Klammer an Zahn 46. |
Als Honorar fällt die Bema-Nr. 100b (Wiederherstellung mit Abformung) sowie die Bema-Nr. 98h/1 für die komplizierte gegossene Klammer mit Auflage an. Der Patient erhält die Festzuschüsse 6.5. für Maßnahmen mit Befundveränderung im Metallbereich und 6.5.1 für die Erweiterung um einen weiteren Zahn.
Unterscheidungskriterien bei Wiederherstellungen
Das Honorar für die aufgezeigten Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz bei gesetzlich versicherten Patienten unterscheidet sich weitestgehend danach, ob eine Abformung notwendig ist (Bema-Nr.100b) oder nicht (Bema-Nr. 100a). Die Festzuschüsse für die aufgezeigten Wiederherstellungsmaßnahmen unterscheiden sich hingegen nach den folgenden Kriterien:
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Kriterium | Festzuschuss |
| Festzuschuss 6.2 |
| Festzuschuss 6.4 Festzuschuss 6.4.1 |
| Festzuschuss 6.3 |
| Festzuschuss 6.5 Festzuschuss 6.5.1 |