· Fachbeitrag · Reparaturen
Wiedereinsetzen von verblockten Kronen ‒ drei Abrechnungsbeispiele
von Anita Göbel (geb. Koschny), Bayreuth, dental-consulting.net
| Bei der Planung verblockter Kronen sind die BEMA-Nrn. 20a‒c bzw. die Nrn. 2200 ff. GOZ ansatzfähig. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind jeweils entsprechend der üblichen Reparaturleistungen abzurechnen. Gleiches gilt für Einzelkronen, die mit einem Brückenanker verblockt sind. Cave: In einigen KZVen ist die konventionelle Wiedereingliederung von Brücken mit verblockten, nicht lückenangrenzenden Pfeilerzähnen mit der BEMA-Nr. 95a/95b abgegolten. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer KZV! |
1. GKV-Patient: Regel- und gleichartige Versorgung
Der vestibulär verblendete Kronenblock aus NEM 12‒22 sowie die verblockten Zirkonkronen 25, 26 haben sich gelöst und werden wiederbefestigt:
| ||||
Datum | Zahn | Leistung | BEMA | GOZ |
12‒22 25, 26 | Wiedereinsetzen Krone oder dergleichen | 6 x 24a | ‒ | |
25, 26 | Adhäsive Befestigung | ‒ | 2 x 2197 | |
Festzuschuss: Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz | 6 x 6.8 | ‒ | ||
ggf. zzgl. Chairside-Leistungen |
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