· Fachbeitrag · Sprechende Medizin
Information und Aufklärung (Teil 3): Kostenvoranschläge und Dokumentationspflichten
| Nach den Vorgaben des seit 2013 geltenden Patientenrechtegesetzes (PatRG) kommt ein wirksamer Behandlungsvertrag erst dann zustande, wenn der Patient umfassend informiert und aufgeklärt wurde und danach wirksam in die Behandlung eingewilligt hat. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, bei Kostenvoranschlägen bzw. Heil- und Kostenplänen (HKP) und bei der Dokumentation keine Fehler zu machen. |
Berechnung von HKPs bzw. Kostenvoranschlägen
Über medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen muss der Zahnarzt gemäß § 630e BGB stets aufklären. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Alternativen, die zu einer höheren Kostenbeteiligung des Patienten führen würden - wie beispielsweise bei einer Implantatversorgung anstelle einer herausnehmbaren Prothese. Zur Aufklärung gehört auch die „wirtschaftliche Aufklärung“, also die Aufklärung über die Kosten der verschiedenen Behandlungsalternativen. Dazu plant der Zahnarzt die Behandlung und erstellt entsprechende Heil- und Kostenpläne.
Kostenvoranschläge in der Privatliquidation
Für die privatzahnärztliche Behandlung werden in aller Regel Kostenvoranschläge erstellt und auch in Rechnung gestellt. Privatversicherte bzw. Beihilfeberechtigte benötigen diese vorab zur Klärung der Kostenübernahme. Schwierig wird die Abgrenzung bei GKV-Patienten, die für eine private Zusatzversicherung einen Kostenvoranschlag verlangen.
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