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  • · Fachbeitrag · Veranlasste Leistungen

    Inkrafttreten der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie wird auf den 01.01.2021 verschoben

    | Aufgrund von Problemen bei der Zertifizierung der Software zur vertragsärztlichen Verordnung von Heilmitteln wird das Inkrafttreten der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021 verschoben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 03.09.2020 beschlossen. Laut einem Folgebeschluss des G-BA vom selben Tag gilt diese Verschiebung auch für die überarbeitete zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie. Damit wird sie nicht ‒ wie in AAZ 09/2020, Seite 2 f. berichtet ‒ zum 01.10.2020 umgesetzt, sondern zum 01.01.2021. |

     

    Eine der Neuregelungen gilt de facto schon jetzt, nämlich dass der späteste Behandlungsbeginn von bisher 14 auf künftig 28 Tage erweitert wird. Dies entspricht der derzeitigen „COVID-19-Regelung“.

     

    Bürokratisch entlastet werden Zahnarztpraxen ab dem 01.01.2021 dadurch, dass die Notwendigkeit entfällt, zwischen Verordnungen innerhalb und außerhalb des Regelfalls zu unterscheiden. Damit entfällt die Unterscheidung in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stattdessen wird es einen Verordnungsfall geben. Dieser umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten aufgrund derselben Indikation und derselben Indikationsgruppe nach dem Heilmittelkatalog Zahnärzte.

     

    Weiterführender Hinweis

    • AAZ wird Sie in der Dezember-Ausgabe über alle wichtigen Details zur Umsetzung der neuen zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie informieren.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 1 | ID 46844070